Rechtsanwalt Brandl
Addrese

Neusser Str. 182
50733 Köln

Ihre Vorteile
  • individuelle Betreuung und gute Erreichbarkeit

  • hohe Fachkompetenz durch Fachanwaltschaften und ständige Fortbildungen

  • Erfahrungen aus langjähriger Tätigkeit und tausenden erfolgreich bearbeiteten Mandaten

  • keine Hebegebühren oder sonstige versteckte Kosten durch effektive Kostenstruktur

Mitgliedschaften

Entscheidungen

>> Urteil LG Köln: Abwehr einer Zahnarzthonorarklage und Drittwiderklage auf Schadenersatz

>> Berufungsurteil OLG Köln: Schadenersatz wegen groben Behandlungsfehlern, Knochenabbau, Zahnverlust

>> Urteil LG Düsseldorf: Schadenersatz wegen fehlerhafter Zahnkronen, unterlassene Befunderhebung, Zahnverlust

>> Urteil AG Köln zum Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Wurzelbehandlung

>> Urteil AG Brühl: Abwehr einer Klage auf Zahnarzthonorar

>> Urteil AG Köln zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Kronen

>> Urteil LG Köln: Abwehr einer Schadenersatzklage und Widerklage auf Zahnarzthonorar

Umfang des Schadensersatzes bei fehlerhafter (kassen-) zahnärztlicher Versorgung

Kommt es bei einem gesetzlich versicherten Patienten zu einer fehlerhaften zahnärztlichen Versorgung, streiten die Parteien häufig um den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung einmal allgemein formuliert, dass es auf die Angemessenheit der Schadensbeseitigung ankomme, d.h. ersatzfähig sind alle Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus betrachtet bei der gegebenen Sachlage als zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH VersR 1970, 129). Da sich die meisten Menschen in der Regel selbst für „verständige Menschen“ halten, ist diese Formulierung in der Praxis leider nur sehr eingeschränkt nützlich. Etwas konkreter hat es in einer Entscheidung das Oberlandesgericht Düsseldorf formuliert. Es führte aus, dass der Ersatzanspruch eines Kassenpatienten, der sich nach fehlerhaft durchgeführter zahnärztlicher Behandlung einer erneuten zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung unterziehen muss, nach Art und Ausmaß an der vom Zahnarzt erbrachten kassenärztlichen Versorgung zu orientieren hat (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1961,884).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann beispielsweise ein Patient, der auf kassenärztlicher Basis mit dem Zahnarzt die Instandsetzung einer Prothese vereinbart hat, bei einer Fehlbehandlung durch den Zahnarztes von diesem in der Regel nicht die Kosten für eine Implantatsversorgung verlangen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.6.2002, Az. 1 U 82/01). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn eine Implantatversorgung die medizinisch einzige sinnvolle Versorgung darstellt, d.h. eine konventionelle Kassenversorgung nicht mehr möglich ist. Eine solche Feststellung müßte von einem Sachverständigen getroffen werden.

Die Frage der Implantatsversorgung darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, dass ein Schaden außerhalb der eigentlich vereinbarten Versorgung eintritt. Kommt es beispielsweise durch eine zum Schadensersatz berechtigende Fehldiagnose (bspw. wegen zu spätem Erkennen eines Mundbodenkarzinoms) zum Verlust von Zähnen, kann der Patient nicht auf eine Versorgung auf dem untersten (Kassen-) Standard verwiesen werden. Eine Versorgung mit Implantaten ist in diesem Falle grundsätzlich auch dann vom Schadenersatzanspruch gedeckt, wenn eine kostengünstigere Brückenversorgung möglich wäre. Hier kann nichts anderes gelten als bei jedem anderen Schadensereignis (vgl. bspw. OLG Dresden, Urt. v. 1.2.2004, Az. 7 U 1994/03).

Als Schäden können ferner auch die übrigen Aufwendungen, wie bspw. notwendige zusätzliche Fahrtkosten, und ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Bei einer einfachen fehlerhaften zahnmedizinischen Versorgung (bspw. fehlerhafte Brücke), die ohne größere Komplikationen behoben werden kann, ist jedoch oft fraglich, ob die Geringfügigkeitsgrenze für einen Schmerzensgeldanspruch erreicht ist.

Bei Fehlbehandlungen, welche Folgeschäden auslösen können bzw. bei denen die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen ist, sollte ferner an die Absicherung dieser zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden in Form eines verbindlichen Anerkenntnisses bzw. gerichtlichen Feststellungsantrages gedacht werden.

Pflicht zur Zahlung von entgangenem Zahnarzthonorar

Schließt ein Patient mit einem Zahnarzt eine schriftliche Behandlungsvereinbarung über ein Bestellsystem, d.h. ein System bei dem ein bestimmter Termin ausschließlich für den Patienten reserviert ist und der Patient keine Wartezeiten hat, dann kann der Zahnarzt das ihm entgangenen Honorar einfordern, wenn der Patient den Termin nicht innerhalb der vereinbarten Frist absagt.

Im vorliegenden Fall hatte die Patientin einen Behandlungstermin nicht wie vereinbart 48 Stunden vorher abgesagt und musste dem Zahnarzt daher das entgangene Honorar von weit über eintausend Euro erstatten. Das Gericht sah in der schriftlichen Behandlungsvereinbarung auch keine unangemessene Benachteiligung der Patientin.

(AG Nettetal, Urteil v. 12.09.2006 Az.: 17 C 71/03)