Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die (eigenen) Anwalts- und Gerichtskosten vom Staat übernommen werden. Prozesskostenhilfe bekommen Sie, wenn der beabsichtigte Prozess Aussicht auf Erfolg hat und Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für den Prozess nicht aufbringen können.
Wer Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente bekommt, ist in der Regel nicht in der Lage einen Prozess zu finanzieren und hat damit die erste Hürde bereits genommen. Ansonsten ist Prozesskostenhilfe für diejenigen interessant, die nach Abzug von Steuern, Miete, Heizkosten, besonderen Belastungen etc. ein verbleibendes Einkommen von ca. 350,- € zur Verfügung haben. Wer darüber liegt, kann Prozesskostenhilfe in Raten bewilligt bekommen. D.h. er muss dann jeden Monat eine bestimmte Rate zur Finanzierung des Prozesses an die Gerichtskasse zahlen.
Die Einkommensverhältnisse müssen jeweils mittels Belegen (Lohnabrechnung, Mietvertrag, Kontoauszügen etc.) glaubhaft gemacht werden. Bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherungsrente reicht der Bescheid des Sozialamtes.
Die Erfolgsaussichten werden von uns geprüft und die Prozesskostenhilfe wird (bei positiver Bewertung des Falles) von uns beantragt.
Das Formular für die Prozesskostenhilfe und weitere Hinweise finden Sie hier.
Achtung: Sollte der Prozess trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe verloren gehen, müssen die Anwaltskosten des Gegners dennoch übernommen werden, da sich die Prozesskostenhilfe nicht darauf erstreckt.