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Urteil zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Kronen

Az.: 133 C 92/ 01
verkündet am 8.Juni 2001

Amtsgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des ****************************************,

Klägers

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brandl, Neusser Str. 182, 50733 Köln, K 1100

gegen

********************************************,

Beklagte,

Prozeßbevollmächtigte: ************************,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 133

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2001

durch die Richterin am Amtsgericht ***

fürRecht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.257,5 1 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27. März 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 7.000,- DM.

Tatbestand

Der Kläger ließ von der Beklagten im Jahr 1995 seine Zähne 26, 27 und 48 und im Jahr 1996 seine Zähe 28, 37 und 45 Überkronen, für welche Behandlungen er Eigenanteile von 747,28 DM und 702,38 DM tragen mußte.

Als er sich im Frühjahr 1998 erneut, u. a. wegen Beschwerden am Zahn 45, in die Behandlung der Beklagten begab, extrahierte diese den Zahn 45.

Der Kläger behauptet, diese Extraktion habe nicht der zahnärztlichen Kunst entsprochen . Gleiches gelte für die Kronen, die sämtlich Randschlußdefizite aufwiesen und erneuert werden müßten.

Mit der Klage begehrt der Kläger, dem die Beklagte die an sie geleisteten Eigenanteilsbeträge erstattet hat, Ersatz der Kosten eines Implantats für den Zahn 45, der durch eine Brücke nicht ersetzt werden könne, in Höhe von 5.257,51 DM sowie weiterer Eigenanteilsbeträge für Kronen in Höhe von l .820,49 DM und für Kunststoff-Füllungen in Höhe von 470,52 DM.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.548,52 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung (27. 3. 01) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, daß der Kläger eine Wurzelspitzenresektion am Zahn 45 abgelehnt habe, und behauptet, eine solche Behandlung hätte den Zahn retten können, und meint im übrigen, der Kläger könne allenfalls Ersatz im Rahmen von Kassenleistungen verlangen, zu denen Implantate ebensowenig gehörten wie Kunststoff-Füllungen.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und den Inhalt der Akten 133 H 6/99 AG Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 5.257,51 DM, nämlich Ersatz der für ein Implantat unstreitig aufzuwendenden Kosten, als Schadensersatz wegen positiver Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrages verlangen.

Wie nach dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. *** feststeht und von der Beklagten wohl auch nicht mehr in Abrede gestellt wird, hat sie den Zahn 45 des Klägers vor Überkronung nicht, wie es allein kunstgerecht gewesen wäre, endodontisch versorgt, welche Unterlassung in der Folgezeit dazu geführt hat, daß der Zahn hat gezogen werden müssen.

Darauf, daß der Kläger eine Wurzelspitzenrektion abgelehnt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Der Erfolg dieser Behandlungsmaßnahme steht nämlich keinesfalls fest und wird auch vom Sachverständigen nur als „vielleicht möglich“ bezeichnet.

Hat die Beklagte sonach den Verlust des Zahnes verschuldet, so hat der Kläger gem. § 249 BGB Anspruch auf Herstellung eines dem ursprünglichen soweit wie möglich nahekommenden Zustandes, der vorliegend unstreitig durch ein Implantat erreicht werden kann. Inwiefern sich dieser Anspruch modifiziert dadurch, daß der Kläger die Beklagte als Kassenpatient aufgesucht hat, ist nicht erfindlich und läßt sich auch der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW 92, 2365 nicht entnehmen.

Ersatz der weiter geltendgemachten Eigenanteilsbeträge kann der Kläger dagegen nicht verlangen.

Was den Eigenanteil für Kunstoff-Füllungen angeht, so hat der Kläger ihn entgegen seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 4. 5. 2001 ersichtlich nicht an die Beklagte gezahlt, sondern will vortragen, er müsse ihn für die Erneuerung der Arbeiten der Beklagten aufwenden. Den Grund hierfür aber hat er nachprüfbar ebensowenig dargetan wie insgesamt nachzuvollziehen ist, weshalb die von ihm zu tragenden Eigenanteile für die neuerlichen Behandlung höher sind als die ursprünglich an die Beklagte gezahlten. Diese aber hat der Kläger unstreitig erstattet erhalten, in welchem Umfang deshalb die in Zukunft anfallenden als „sowieso“- Kosten zu betrachten sind.

Die geltendgemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 284, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 709 ZPO.

(****, RAG)