Rechtsanwalt Brandl
Addrese

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Entscheidungen

Zur Verteilung der wechselseitigen Verursachungs– und Verschuldensbeiträge

Bei Betrachtung der Verursachungs– und Verschuldensbeiträge nach einem Verkehrsunfall können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind. Kann keine der Parteien solche Umstände beweisen, kann unter Umständen nur die Betriebsgefahr der Fahrzeuge als unstreitiges Element verbleiben.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin nicht beweisen, dass das auf der Hauptstraße befindliche Motorrad eine Geschwindigkeit hatte, bei der noch eine ausreichende Sicht vorhanden war (Sichtfahrgebot). Die Beklagten konnten wiederum nicht beweisen, dass der aus einer Ausfahrt nach links auf die Hauptstraße abbiegende Pkw das Motorrad nicht sehen konnte, weil es zu schnell war. Das Gericht entschied daher anhand der Betriebsgefahren der Fahrzeuge. Die Betriebsgefahr des aus der spät sichtbaren Grundstücksausfahrt kommenden nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegenden Pkws sei erheblich höher gewesen (erhöhtes Gefahrenpotential) als die einfache Betriebsgefahr des Motorrades. Im Ergebnis musste der Pkw – Fahrer daher 75 Prozent des Schadens tragen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2006, Az.: I-1 U 224/05)

Keine Verwertbarkeit der Messung einer Atemalkoholkonzentration bei Nichteinhaltung der Wartefrist

Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration im standardisierten Messverfahren (hier Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential) muß grundsätzlich eine Wartfrist von 20 Minuten zwischen Messung und Trinkende liegen. Erst nach dieser Zeit zeigt sich ein festgelegtes Verhältnis zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration, welches nur noch geringfügigen Schwankungen unterworfen ist. Wenn die Wartezeit nicht eingehalten wird, ist das Messergebnis grundsätzlich nicht verwertbar. Dies gilt jedenfalls solange die Atemalkoholkonzentrations – Grenze von 0,25 mg/l nicht sehr deutlich überschritten wird.

Im vorliegenden Fall wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,284 mg/l ermittelt und bei der Messung die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht eingehalten. Das Messergebnis wurde somit unverwertbar und der Betroffene wurde freigesprochen. (Es gilt jedoch zu beachten, dass wohl nicht alle Gerichte in einem solchen Fall von einer vollständigen Unverwertbarkeit der Messung ausgehen würden. Teilweise würde auch ein Sicherheitsabschlag vorgenommen, der von einem Sachverständigen zu ermitteln ist).

(OLG Hamm, Beschluss v. 24.08.2006, Az.: 3 Ss Owi 308/06)

Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und Maßgeblichkeit eines DEKRA –Gutachtens
Zur Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes nach Scheidung