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Zur Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes nach Scheidung

Az.: 111 C 200/05
Verkündet am 11.11.2005

AMTSGERICHT KÖLN

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des *****************************************************,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brandl, Neusser Str. 182, 50733 Köln

gegen

die *****************************************************,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 111 auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2005 durch die Richterin **** am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kraftfahrzeugbrief für den PKW ***, Fahrzeug-ldentitäts-Nummer: ***, Schlüssel-Nr. *** herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvoll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand :

Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines Kfz-Briefs für einen PKW ***.

Die Parteien sind seit dem 14.11.2002 geschiedene Eheleute. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde im November 1998 der streitgegenständliche PKW *** gekauft. Der bisherige PKW, ein Opel Omega wurde in Zahlung gegeben. Es erfolgte eine Kreditfinanzierung bei der Renault-Bank über eine Kreditsumme von 10.000,- DM. Beide Eheleute waren Darlehensschuldner. Die Beklagte wurde im Kfz-Brief als Halterin eingetragen. Nach Abzahlung der Darlehensraten übersandte die Renaultbank im Januar 2000 den Kfz-Brief an die Beklagte. Im Zuge der Trennung im Jahre 2000 nahm der Kläger den PKW *** mit.

Er behauptet, er habe den PKW *** alleine erworben und sei daher auch Alleineigentümer geworden. Bei dem Kauf des Fahrzeugs sei die Beklagte selbst nicht dabei gewesen. Er habe seinen bisherigen PKW (Opel Omega) in Zahlung gegeben sowie eine Anzahlung in Höhe von 5000,- DM in bar geleistet. Die Raten für das Darlehen bei der Renaultbank habe man gemeinsam aufgebracht. Er behauptet weiter, er alleine habe das Fahrzeug genutzt, die Beklagte sei nicht in Besitz eines Führer­scheins.

Er stellt den Antrag,

Die Beklagte zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs für den PKW ***, Fahrzeug-ldentitäts-Nummer: ***, Schlüssel-Nr. *** zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei Alleineigentümerin des PKW *** geworden, und zwar durch Inzahlunggabe des in ihrem Alleineigentum stehenden PKW Opel Omega sowie durch Kreditfinanzierung. Die Darlehensraten habe sie allein von ihrem Geld bezahlt. Bei seinem Auszug habe der Kläger den PKW einfach an sich genommen. Auf ihre Nachfragen hin habe er immer bestritten, in Besitz des Fahrzeugs zu sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Herausgabe des Kfz-Briefs gem. § 985 BGB ver­langen.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Alleineigentümer des Fahrzeugs ist. Zu seinen Gunsten spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Vermutungsinhalt die­ser Vorschrift ist, dass der unmittelbare Besitzer, d.h. hier unstreitig der Kläger, bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet hat und dabei unbedingtes Eigentum erworben und es während der Besitzzeit auch behalten hat. Die Eigentumsvermutung gilt auch gegenüber Ehegatten (vgl. OLG Oldenburg, NJW- RR 1991, 963). Eine Einschränkung der Vermutung dahingehend, dass lediglich Miteigentum begrün­det worden ist, weil der Kläger für sich und stellvertretend für die Beklagte das Fahrzeug zum Miteigentum erwerben wollte, besteht nach nochmaliger eingehender Prüfung der Rechtslage nicht. Dies scheidet schon wegen des insoweit übereinstimmenden entgegenstehenden Sachvortrags der Beklagten aus. Beide Parteien behaupten hier, das Fahrzeug als Alleineigentümer erworben zu haben.

Aufgrund des Vermutungstatbestands des § 1006 Abs. 1 BGB ist nunmehr die Beklagte verpflichtet, diese zu widerlegen, d.h. ihr obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger das Fahrzeug nicht zu Alleineigentum erworben hat. Hierzu fehlt jedoch jeglicher substantiierter Vortrag. Es ist auch kein geeigneter Beweis angeboten worden. Der Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 30.05.2005 (Bl. 12 ff. d.A.) reicht insoweit nicht aus.

Soweit die Beklagte geltend macht, alleine sie habe das Fahrzeug finanziert und der in Zahlung gegebene PKW habe in ihrem Alleineigentum gestanden, reicht dies zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu Gunsten des unmittelbaren Besitzers nicht aus. Dieser (bestrittene) Vortrag bezieht sich lediglich auf die schuldrechtliche Seite des Rechtsgeschäfts und hat deshalb keinen Bezug und keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft, d.h. die Übereignung im Sinne von § 929 ff. BGB. Auch die Eintragung der Klägerin als Halterin im Kfz-Brief stellt insoweit nur ein Indiz dar, dass für sich allein jedoch nicht geeignet ist, die Eigentumsvermutung zu widerlegen (vgl. BGHZ 156, 310).

Der Eigentumserwerb findet durch Einigung und Übergabe statt (§ 929 BGB). Nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt hat dieser bei dem Kauf im November 1998 von dem Verkäufer Alleineigentum übertragen bekommen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, wie es zu dem Erwerb des PKW *** gekommen ist. Danach ist er allein mit dem Zeugen *** bei dem Verkäufer gewesen und hat insoweit den PKW *** käuflich erworben. Diesem substantiierten Vortrag ist die Beklagte in keiner Weise entgegengetreten. Wegen der Eigentumsvermutung des § 1006 genügt das einfache Bestreiten seitens der Beklagten nicht. Es bleibt damit bei dem Vermutungstatbestand des § 1006 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Kfz-Briefs an den Kläger verpflichtet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert: 700,– €.

Richterin am Amtsgericht