Schadenersatz wegen Hörschaden nach Besuch eines Rockkonzertes
Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Besucher eines Rockkonzertes keine Gesundheitsschäden erleiden (Verkehrssicherungspflicht). Er kann insbesondere die Verantwortung für die Lautstärke der Musik nicht auf die Künstler abwälzen, da diese als „Lärmverursacher“ (Quelle der Gefahr) bereits objektiv ungeeignet sind, die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall wurde sowohl der örtliche Veranstalter als auch der Veranstalter der Tournee einer bekannten amerikanischen Rockband zum Schadenersatz verurteilt, da eine Konzertbesucherin ein Lärmtrauma und Tinnitus erlitten hatte. Mit ihrem Argument, der amerikanische Tontechniker wäre für die Lautstärke der Musik verantwortlich gewesen, hatten die Veranstalter aus vorgenannten Gründen keinen Erfolg.
(LG Nürnberg, Urteil v.01.12.2004, Az.: 6 O 4537/03)