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Freispruch (Vorwurf: schwerer räuberischer Diebstahl)

617 Ls 93/09
Rechtskräftig am 04.12.2009 Köln, den 11.12.2009

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache

gegen ***

geboren am *** in ***, wohnhaft ***, *** Staatsangehörige,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Köln, Abteilung 613, aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.11.2009, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht *** als Vorsitzender

*** als Schöffen

Staatsanwalt ***

als Vertreter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Brandl aus Köln

als Verteidiger der Angeklagten ***

Justizbeschäftigte ***

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 StPO)

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 21.08.2009 (53 Js 373/08) wurde der Angeklagten vorgeworfen, am 21.01.2008 in Köln im Zustand ver­minderter Schuldfähigkeit einen schweren räuberischen Diebstahl gemäß §§ 249, 250 Absatz 2 Nummer 1, 252 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB begangen zu haben.

Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sich am 21.01.2008 gegen 19:15 Uhr in eine Umkleide des *** Geschäfts in *** begeben und dort ein graues Langarmshirt und zwei blaue Kurzarmshirts in eine mitgeführte Tasche gesteckt zu haben. Mit diesen habe sie das Geschäft zügig verlassen, ohne die Ware zu bezahlen, um die Bekleidungsstücke für sich zu behalten. Der Ladendetektiv, der Zeuge ***, habe die Tat beobachtet und sei ihr hinterhergelaufen, habe sie gebeten, stehenzubleiben. Dem sei die Angeklagte aber nicht nachgekommen und habe vielmehr den Zeugen von sich weggeschubst und habe auch ihre Ellenbogen eingesetzt. Auch die Zeugin *** habe sie durch Schlagen abgewehrt. Aufhalten habe man die Angeklagte nicht können. Der Zeuge *** und der Zeuge *** hätten die Verfolgung aufgenommen, wobei die Angeklagte die Tasche mit den entwendeten Kleidungsstücken fest an sich gedrückt habe. Vor dem Geschäft McDonald’s an der *** Straße habe die Angeklagte plötzlich ein Pfefferspray aus ihrer Jackeninnentasche gezogen und dieses in Richtung des Gesichts der Zeugen gesprüht. Die Angeklagte habe sich zum Parkhaus *** begeben und dort die Kleidungsstücke weggeworfen. Sie habe im ersten Parkhausdeck durch Polizeibeamte aufgegriffen werden können. Beide Zeugen hätten durch das Pfefferspray Verletzungen an den Augen erlitten.

Die Angeklagte hat einen Diebstahl abgestritten. Das Sprühen mit Pfefferspray treffe zu, sie habe sich von den Zeugen und auch dem Hund des Zeugen *** bedrängt gefühlt.

Aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere des Zeugen ***, vermag das Gericht nicht davon auszugehen, daß die Angeklagte drei Textilien aus dem *** Geschäft entwendet hat Der Zeuge *** hat einen Diebstahl der Angeklagten nicht gesehen, vielmehr nur in einer Umkleidekabine ein Sicherungsetikett gefunden. Er habe dann die Angeklagte zur Rede stellen wollen und sei dieser durch die Sicherungsanlage gefolgt, die nicht angeschlagen habe. Auf der Straße habe er die Angeklagte nicht angefaßt, sie sei geflohen. Vor einem Parkhaus habe sie dann ihn und den Zeugen *** mit Pfefferspray angesprüht, wodurch er verletzt worden sei. Von der Polizei seien später im Parkhaus an anderer Stelle, nicht bei der Angeklagten, Waren gefunden worden, die der Firma *** zuzuordnen seien.

Das Gericht wertet diese Aussage als glaubhaft, da sie in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Aus der Aussage ergibt sich für das Gericht nicht, daß die Angeklagte die im Parkhaus gefundenen Textilien der Firma *** entwendet hat. Bei der eigentlichen Entwendungshandlung wurde sie nicht gesehen. Für das Gericht ist auch von Bedeutung, daß der Zeuge *** nur ein Sicherungsetikett fand, im Parkhaus aber insgesamt drei Kleidungsstücke gefunden wurden, was nicht stimmig ist. Letztlich ist aber auch gar nicht klar, ob die im Parkhaus gefundenen Gegenstände von der Angeklagten dort abgelegt wurden: Die Angeklagte hielt sich bei ihrer Festnahme im ersten Obergeschoß des Parkhauses auf, die Kleidungsstücke wurden im Unter­geschoß gefunden..

Aus tatsächlichen Gründen vermag das Gericht daher nicht von einem Diebstahl auszugehen.

Nach Auffassung des Gerichtes liegt aber eine gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB vor, da die Angeklagte gegenüber den Zeugen *** und *** Pfefferspray einsetzte. Einen Rechtfertigungsgrund hierfür gab es nach Ansicht des Gerichtes nicht. Alle Zeugen haben übereinstimmend berichtet, daß sich alle Zeugen gerade nicht in besonderer Nähe zur Angeklagten gesetzt hatten oder sie auch nur angefaßt hätten. Insoweit folgt das Gericht auch der glaubhaften Aussage des Zeugen ***.

Selbst wenn die Angeklagte von einer Notwehrsituation ausgegangen wäre, hätte es sich nur um eine Putativnotwehr gehandelt mit der Folge, daß der Angeklagten eine fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB anzulasten wäre; die erforderlichen Strafanträge liegen vor.

Letztlich ist die Angeklagte aber freizusprechen. Das Gericht vermag nicht auszuschließen, daß die Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig gemäß § 20 StGB war. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. *** in der Hauptverhandlung. Dieser hat dahin gehend ausgeführt, grundsätzlich sei der Angeklagten eine krankhafte seelische Störung im Sinne der genannten Vorschrift zuzuerkennen, nämlich eine „bipolare affektive Psychose“. In Zeiten akuter Exazerbation der Psychose sei in der Regel von einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB auszugehen, während bei leichter Ausprägung der Symptomatik eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeiten im Sinne des § 21 StGB zu erörtern sei. Vorliegend habe sich die Angeklagte zur Tatzeit in teilstationärer Krankenhausbehandlung befunden. Zwar sei für den Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls eine nur verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen, bezüglich der Tat mit dem Pfefferspray sei aber zu berücksichtigen, daß es zu weiteren Einflüssen auf ihre Psychose gekommen sei, unter anderem der Angst vor körperlicher Nähe und der Bereitschaft, sich zu verteidigen. Zu dieser Zeit sei die Angeklagte manifest erkrankt gewesen, so daß wegen des Zusammenhangs zwischen Krankheit und Situation eine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen sei.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, da dieser schlüssig und in sich nachvollziehbar berichtet hat. Wegen der Schuldunfähigkeit ist die Angeklagte daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.
***
Richter am Amtsgericht

Rechtsanwalt Brandl