Rechtsanwalt Brandl
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Unwirksame ärztliche Honorarvereinbarung mit Kassenpatient

Az.: 25 O 120/ 14
Verkündet am: 10.05.2016

Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der **** GmbH. vertr. d. d. Gf. ,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ***,
gegen
Frau *** Köln,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Brandl. Neusser Straße
182, 50733 Köln,
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 26.04.2016 durch die Richterin am Landgericht *** als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Honoraransprüche des niedergelassenen Augenarztes Dr. *** (im folgenden: Zedent) geltend. Die Beklagte wurde seinerzeit von dem Zedenten augenärztlich behandelt unter der Diagnose einer Altersblindheit. Die Behandlung erfolgte mit intraokularen Lucentis-Injektionen. Streitgegenständlich sind die Behandlungen am 28.08.2013, am 11.09.2013, am 25.09.2013 und am 02.10.2013. Auch zeitlich vorangehend sowie zeitlich nachfolgend erfolgten weitere Injektionen. deren Kosten indes von der gesetzlichen Krankenkasse der Beklagten, der AOK Rheinland/Hamburg, erstattet wurden und die daher nicht streitgegenständlich sind. Über die streitgegenständlichen Behandlungen verhalten sich die Liquidationen vom 28.08.2013 über 3.116,40 Euro vom 11.09.2013 über 3.116.40 Euro. vom 25.09.2013 über 3.116.40 Euro und vom 02.10.2013 über 1.853.93 Euro, auf die wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird. Auf die vorgenannten Liquidationen erfolgten unstreitig trotz entsprechender Mahnungen keine Zahlungen.
Die Klägerin meint, sie sei aktivlegitimiert. Sie beruft sich insoweit auf einen mit dem Zedenten geschlossenen Factoringvertrag nebst der erfolgten Aufnahme der streitgegenständlichen Forderungen in ihre monatlichen Abrechnungen gegenüber dem Zedenten. Sie behauptet, die Liquidationen seien berechtigt und entsprächen vollumfänglich der GOÄ. Der Beklagten sei aus den vorangegangenen Behandlungszyklen bekannt gewesen, dass die Abrechnung nicht unmittelbar über ihre Krankenversicherungskarte mit der AOK Rheinland/Hamburg. sondern mit ihr persönlich erfolge. In diesem Wissen habe die Beklagte die streitgegenständlichen Behandlungsleistungen entgegengenommen. Sie sei darüber hinaus sowohl schriftlich als auch mündlich darüber aufgeklärt worden, dass es sich um rein privatärztliche Leistungen gehandelt habe, für die sie persönlich einstehen müsse. Die entsprechende Vereinbarung habe die Beklagte unterzeichnet. Eine fehlende Leistungsfähigkeit habe sie dem Zedenten gegenüber nicht offengelegt. Eine Zusicherung hinsichtlich möglicher Erstattungsleistungen seitens der gesetzlichen Krankenkasse sei weder von dem Zedenten noch von seinen Mitarbeitern gegeben worden.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.116.40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.116,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2013 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.116.40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2013 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.853,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20 € Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet des weiteren die Berechtigung der Honorarforderung und behauptet hierzu, sie habe dem Zedenten bereits zu Beginn der Behandlung erklärt, dass sie selbst keinerlei Zahlungen leisten könne. Der Zedent habe ihr daraufhin zugesichert, sie brauche nichts zu zahlen. die Krankenkasse werde die Kosten übernehmen. Die Beklagte behauptet, die Rechnungen seien zuletzt vor den streitgegenständlichen Behandlungen unmittelbar durch den Zedenten bei der AOK Rheinland/Hamburg eingereicht worden. Als sie im Oktober 2013 Mahnungen von dem Zedenten erhalten habe, habe eine Mitarbeiterin des Zedenten ihr erklärt, sie könne diese wegwerfen. Die Beklagte bestreitet, einen schriftlichen Behandlungsvertrag unterzeichnet zu haben. und verweist darauf, dass sie derartige Vereinbarungen gar nicht habe lesen können, weil ihre Sehkraft seinerzeit zu schwach gewesen sei zum Lesen. Eine derartige Vereinbarung sei ihr auch nicht vorgelesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der AOK Rheinland/Hamburg mit gerichtlichen Verfügungen vom 15.05.2015 und vom 29.09.2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte der AOK Rheinland/Hamburg vom 02.07.2015 und vom 08.10.2015 nebst der in Kopie übersandten sozialmedizinischen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein vom 22.10.2013 Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien ist mit Beschluss vom 12.04.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatzende auf den 26.04.2016 bestimmt worden, § 128 II ZPO.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Honoraranspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem zwischen der Beklagten und dem Zedenten geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 398, 630a BGB.

Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen. dass mit dem Klageantrag zu 3) entgegen dessen Fassung ein dem Rechnungsbetrag entsprechender Betrag in Höhe von 3.116.40 € geltend gemacht werden soll, §§ 133, 157 BGB analog. Es handelt sich bei dem in der Klageschrift abweichend hiervon genannten Betrag ersichtlich um einen bloßen Tippfehler.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Es kann ferner dahinstehen, ob die Beklagte die vorgelegte schriftliche Vergütungsvereinbarung unterzeichnet hat, respektive ob sie bei der Unterzeichnung Kenntnis von ihrem Inhalt hatte. Jedenfalls ist die vorgelegte schriftliche Vergütungsvereinbarung — die vorgenannten Umstände zugunsten der Klägerin unterstellt — nicht wirksam und damit nicht geeignet, eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu begründen.

Der Vertragsarzt darf gemäß § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 2 BMV-Ä von dem Versicherten eine Vergütung nur dann fordern, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt hat. Diese Vorschrift betrifft Wunschbehandlungen gesetzlich Versicherter als Privatpatienten trotz und ungeachtet eines im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Versicherungsschutzes. Um den Patienten nicht unangemessen zu benachteiligen und vor überflüssigen finanziellen Belastungen zu schützen, ist er auf den bestehenden Versicherungsschutz — auch in der schriftlichen Bestätigung —ausdrücklich hinzuweisen. Einen solchen Hinweis enthält, worauf der Senat in seinem Beschluss vom 05.01.2015 hingewiesen hat, die als Anlage K 25 vorgelegte Vereinbarung über wahlärztliche Behandlung vom 03.02.2013, auf die die Klage gestützt ist, nicht. Demgegenüber darf von dem Vertragsarzt nach § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-Ä bei Behandlungsmaßnahmen. für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Versicherungsschutz besteht, von dem Versicherten bereits dann eine Vergütung gefordert werden, wenn vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen worden ist. Dieser Anforderung genügt die als Anlage K 25 vorgelegte Vereinbarung vom 03.02.2013.
Streitentscheidend ist mithin die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die streitgegenständlichen Behandlungen der Klägerin mit Lucentis wegen ihrer Altersblindheit im Behandlungszeitraum entsprechend den Behauptungen der Beklagten Leistungen darstellten. die vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren, oder ob es sich um Behandlungsmaßnahmen handelte. die entsprechend den Behauptungen der Klägerin nicht vom Versicherungsschutz umfasst waren. Diese Frage ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer zugunsten der Beklagten zu beantworten. Insoweit hat bereits der Senat in seinem Beschluss vom 05.01.2015 auf das Rundschreiben des Bundesversicherungsamts vom 18.08.2010 hingewiesen, in dem das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Krankenkassen im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit bezogen auf die streitgegenständliche Behandlung mit Lucentis von einer vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Leistung ausgegangen ist, für die allerdings seinerzeit in Ermangelung einer

Aufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab Leistungen nicht im Wege der Sachleistung erbracht werden konnten, sondern lediglich im Wege der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V. Dem entspricht auch die unstreitig geübte Praxis der AOK Rheinland/Hamburg im zeitlichen Vorfeld zu den hier in Rede stehenden Behandlungen, die sich nach den im Kern übereinstimmenden Schilderungen beider Parteien so verhielt, dass nicht über die Krankenversicherungskarte abgerechnet wurde, sondern die Behandlungen formal der Beklagten in Rechnung gestellt und nach Erhalt der Erstattungsleistung an den Beklagten gezahlt wurden. Eben dieses Vorgehen ergibt sich auch aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Stellungnahme des Zedenten vom 18.03.2016. Unabhängig davon, auf welchem Weg die Kosten der Behandlung von der AOK Rheinland/Hamburg getragen wurden — ob im Wege des Sachleistungsprinzips durch unmittelbare Abrechnung über die Krankenversicherungskarte oder im Wege der Kostenerstattung auf an die Beklagte ausgestellte Rechnungen — ist aus Sicht der Kammer im Ergebnis von einer vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Leistung auszugehen. Denn auf welchem Weg die Abrechnung erfolgt, ist eine rein organisatorische und versicherungstechnische Frage. die ohne Einfluss auf den inhaltlichen Umfang und die Reichweite des Versicherungsschutzes ist. Dass bei der bei der Beklagten vorliegenden Diagnose die Kosten für eine Behandlung mit Lucentis grundsätzlich bei Vorliegen der entsprechenden weiteren Voraussetzungen auch seinerzeit bereits von der AOK Rheinland/Hamburg getragen wurden, ist im Prinzip zwischen den Parteien nicht streitig. Dies ergibt sich auch aus den von der Kammer eingeholten amtlichen Auskünften der AOK Rheinland/Hamburg vom 02.07.2015 und vom 08.10.2015, mit der diese nicht etwa die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit in Abrede gestellt, sondern lediglich auf fehlende sozialmedizinische Voraussetzungen bzw. fehlende medizinische Unterlagen zum Zwecke der abschließenden Prüfung und Beurteilung einer Erstattungsfähigkeit verwiesen hat. Auch die mit der amtlichen Auskunft vom 08.10.2015 übersandte sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zeigt, dass entsprechend dem Inhalt des Rundschreibens des Bundesversicherungsamts vom 18.08.2010 auch seinerzeit die streitgegenständliche Behandlung grundsätzlich als zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehörig angesehen und aus diesem Grund in eine nähere medizinische Prüfung der Leistungsvoraussetzungen eingestiegen wurde. Damit aber fallen die hier streitgegenständlichen Behandlungen unter die Vorschrift des § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 2

BMV-Ä. Eine wirksame Vereinbarung der Vergütungspflicht erforderte daher den —vorliegend fehlenden — Hinweis auf den bestehenden Versicherungsschutz. Die Vorschrift des § 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 2 BMV-Ä ist nach der im Beschluss vom 05.01.2015 niedergelegten Auffassung des Senates, der sich die Kammer anschließt, auch nicht teleologisch zu reduzieren in Fällen, in denen — wie vorliegend — der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise nicht im Wege des Sachleistungsprinzips, sondern im Wege eines Erstattungsanspruchs entsprechend § 13 Abs. 3 SGB V gewährt wird. Auch in diesen Fällen ist ein entsprechender Hinweis geboten. Zwar droht dem Patienten — anders als bei einem Sachleistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung —wegen des Erstattungsanspruches im Ergebnis keine überflüssige finanzielle Belastung. Um den Erstattungsanspruch geltend machen zu können, ist der Patient aber gleichermaßen auf einen klaren und deutlichen Hinweis angewiesen.

Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 1.2. 711 ZPO.
Streitwert: 11.203,13 €
*** als Einzelrichterin