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Urteil zum Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Wurzelbehandlung

Aktenzeichen: 123 C 29/09

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des ***************************************************************,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Brandl, Gleueler Str. 227, 50935 Köln,

gegen

*******************************************************************,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: ************

hat das Amtsgericht Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2010

durch die Richterin am Amtsgericht ***

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die beklagte Zahnärztin führte im März 2006 am Backenzahn 27 des Klägers eine Wurzelbehandlung durch. Am 3.4.2006 erfolgte an zwei Zahnwurzeln die Wurzelkanalfüllung, am 26.4.2006 wurde der Zahn mit einer Füllung versehen. In der Folgezeit erschien der Kläger bis zum 17.10.2007 mehrfach in der Praxis der Beklagten. Sie führte Routinekontrollen sowie Zahnreinigungen durch, glättete Unebenheiten und behandelte Mundschleimhauterkrankungen sowie Zahnfleischentzündungen. Ab dem 28.11.2007 ließ sich der Kläger von einem anderen Zahnarzt behandeln, der eine chronische Wurzelentzündung am Zahn 27 feststellte.

Der Kläger behauptet, er habe nach der Wurzelbehandlung der Beklagten unter ständigen Zahnschmerzen gelitten. Nach der Revision der Wurzelbehandlung im Dezember 2007 seien die Schmerzen schlagartig verschwunden. Der Beklagten wirft der Kläger Behandlungsfehler vor. Er fordert ein Schmerzensgeld sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.000€, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.3.2009) sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 155,30 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Behauptung hat der Kläger im Anschluss an die Wurzelbehandlung nie über Schmerzen geklagt. Eine Wurzelentzündung habe während ihrer Behandlung auch nicht vorgelegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze mit Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 6.5. und 8.7.2009 und vom 18.11.2009 durch Vernehmung der Zeuginnen *** und *** sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24.6.2009 und 13.1.2010 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. dent. *** vom 17.9.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch zu (§§ 280 und 823 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB).

a) Der Beklagten ist, wie der Sachverständige überzeugend und von der Beklagten unwidersprochen dargelegt hat, als Behandlungsfehler jedenfalls anzulasten, dass sie bei der Wurzelkanalbehandlung des Zahns 27 lediglich zwei Kanäle aufbereitet und abgefüllt hat und die beiden übrigen Wurzelkanäle dabei übersah. Diese waren zwar auf den Röntgenaufnahmen der Beklagten nicht zu erkennen. Bei einer statistischen Häufigkeit von 85 % für das Vorhandensein von drei Kanälen und einer weiteren von ca. 15 % für vier Kanäle – zusammen also ca. 100 % – bei den oberen zweiten Molaren (17 und 27) war jedoch von der Existenz zumindest eines zusätzlichen Wurzelkanals nahezu mit Sicherheit auszugehen. Es ist wissenschaftlich unstrittig, dass schon die unvollständige Aufbereitung und Kanalabfüllung ein signifikant erhöhtes Risiko für einen Misserfolg der Behandlung darstellt. Umso mehr gilt dies, wenn ganze Kanäle unbehandelt bleiben, da die Wahrscheinlichkeit einer periapikalen Ausbreitung mit der Menge der verbliebenen Restkeime überproportional ansteigt. Die Beklagte hätte darum weitergehende bildgebende Verfahren anwenden oder den Kläger an einen spezialisierten Kollegen überweisen müssen. Inwieweit ihr außerdem vorzuwerfen wäre, die beiden behandelten Kanäle nicht bis zum Apex aufbereitet und abgefüllt zu haben, mag dahinstehen.

b) Dass der Kläger trotz der Wurzelkanalbehandlung der Beklagten später an einer

Entzündung des Zahnmarks (Pulpitis) und ständigen Schmerzen am Zahn 27 litt, ist zur

Überzeugung des Gerichts vor allem durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ***

erwiesen. Die Zeugin hat in Einzelheiten und plausibel, im Kerngeschehen auch in

Übereinstimmung mit dem Klagevortrag, geschildert, ihr Ehemann habe nach der

Wurzelbehandlung die ganze Zeit über wie elektrisierende Schmerzen an dem behandelten Zahn geklagt, insbesondere beim Kauen. Darüber spreche man ja ständig im normalen Lebensgeschehen. Die Schmerzen seien mal stärker und mal schwächer gewesen, aber immer vorhanden. Auch der Sachverständige hat trotz Fehlens eines pathologischen Röntgenbefundes die geklagten Beschwerden für nicht unglaubhaft gehalten. Die Aussagen der solche Beschwerden verneinenden Zahnarzthelferinnen *** und *** stehen, soweit ihnen vor dem Hintergrund, dass es sich um einen bei der Vernehmung bereits zwei bis drei Jahre zurückliegenden Routinefall gehandelt hat und die Zeuginnen jeweils nicht bei jeder Behandlung dabei waren, gefolgt werden kann, nicht entgegen. Zudem hat selbst die Zeugin *** ausgesagt, der Kläger habe über Beschwerden in der Region der Zähne 27/26 geklagt, die allerdings auf eine Zahnfleischinfektion zurückgeführt worden seien. Indes können pulpitische Schmerzen nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ausstrahlend sein, so dass der Schmerz nicht mehr in einem bestimmten Zahn oder Kieferabschnitt lokalisiert werden kann.

c) Von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den Zahnschmerzen des Klägers ist auszugehen, weil sich die Wurzelbehandlung der Beklagten als aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich und somit grob fehlerhaft darstellt. Das hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend begründet; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. In einem solchen Fall kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um, sofern der Behandlungsfehler – wie hier -geeignet ist, einen Gesundheitsschaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH NJW 2008, 1304 m.w.N.). Den ihr danach obliegenden Beweis für einen fehlenden Ursachenzusammenhang hat die Beklagte nicht geführt. Der Sachverständige hat in dieser Frage keine hinreichenden Feststellungen treffen können. Anderen Beweis hat die Beklagte nicht angeboten.

d) Im Hinblick auf die weit über ein Jahr währenden Schmerzen des Klägers und die grobe Pflichtwidrigkeit der Beklagten erscheint die verlangte Mindestentschädigung von 1.000 € angemessen und ausreichend.

2. Die Zinsforderung ist aus § 291 BGB begründet. Daneben kann der Kläger als

Schadensausgleich auch Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von

155,30 € verlangen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 und 711

ZPO.

Streitwert: 1.000 €

***