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Urteil: Schadenersatz wegen fehlerhafter Zahnkronen, unterlassene Befunderhebung, Zahnverlust

30 218/09
Verkündet am 24.05.2012

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

********************************************************,

Kläger,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Brandl, Neusser Straße 182, 50733 Köln,

gegen

*********************************************************,

Beklagter.

Prozessbevollmächtigte:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2012

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ***

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– Euro zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05 06.2009.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 11.10.2005 resultieren. soweit diese auf den Verlust des Zahns 38 sowie die fehlerhafte Verblockung zurückgehen, und die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Düsseldorf. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus zahnärztlicher Behandlung ab dem Jahr 2005 in Anspruch.

Der 1946 geborene Kläger befand sich ab dem 11.10.2005 beim Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. im Unterkiefer links wurde im März 2006 eine drei Jahre alte Brückenkombination im Gebiet 33 — 38 entfernt und durch eine neue ersetzt. Bis 2008 wurde der gesamte Ober- und Unterkiefer mit Zirkonoxid-Brücken bzw.

– Kronen versorgt. Am 31.03.2006 begann der Beklagte mit der Neuversorgung des

Zahngebiets 33 — 38. Er nahm Abdrücke dieses Bereichs. Am 14.04.2006 erfolgte eine Gerüstanprobe. Am 21.04.2006 wurde die Brücke provisorisch eingegliedert. Am 19.06.2006 entfernte der Beklagte die provisorisch eingesetzte Brückenkonstruktion. Im August 2006 wurde im Zahnbereich 33 — 38 ein neues Brückenglied eingesetzt. Am. 27.09.2006 stellte sich der Kläger erneut beim Beklagten vor. Der Beklagte tauschte die Stifte in Regio 34 und 35 aus. Am 30.10.2006 klagte der Kläger über einen Frühkontakt bei der Vorschubbewegung. Am 01.11.2006 und 24.11.2006 kontrollierte der Beklagte mittels Okklusionspapier. Ein weiterer Termin fand am 07.12.2006 statt. Im Jahr 2007 stellte sich der Kläger mehrfach zur Kontrolle und Versorgung weiterer Zahnbereiche vor. Am 08.01.2008 entfernte der Beklagte die Brücke wegen Schmerzen und zog dabei 2 Stifte. Am 11.01.2008 wurde ein neuer Goldstift und die Brücke provisorisch eingesetzt. Am 17.01.2008 wurde die Brücke erneut beschliffen. Am 22.01.2008 und am 28.01.2008 wurde die Brücke erneut beschliffen. Am 13.02.2008 beschliff der Beklagte den

neuen Goldstift und setzte die beschliffene Brücke provisorisch ein. Am 14.02.2008 setzte der Beklagte die Brücke erneut provisorisch ein. Am 06.03.2008 wurde die Brücke zum Aufbau ins Labor gesandt. Die dort bearbeitete Brücke wurde am 10.03.2008 anprobiert, geschliffen und erneut ins Labor gesandt. Am 11.03.2008 wurde sie fest eingesetzt. Am 04.12.2008 wurde der Kläger notfallmäßig bei Dr. *** behandelt.

Der Kläger behauptet Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Die Behandlung sei zahnmedizinisch vorwerfbar fehlerhaft gewesen. Die Zähne 33 — 38 hätten nicht die erforderliche Substanz für den angefertigten Zahnersatz gehabt. Es sei fehlerhaft gewesen, im Jahr 2005 keine eigene Bildgebung zu veranlassen. Es hätte eine andere Versorgung, jedenfalls aber eine Vorbehandlung erfolgen müssen. Wegen anhaltender Schmerzen hätte eine bildgebende Untersuchung durchgeführt werden müssen. Die Planung und die Fertigung der Brückenkombination 33 — 38 seien fehlerhaft erfolgt. Alle vom Beklagten eingesetzten Kronen seien fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Kronenrandgestaltung, der Optik und des fehlenden Glanzbrandes. Es handele sich um Fehler, die einem Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen dürften. Die Verblockung sei außerdem fehlerhaft und über sie sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Ansonsten hätte er sich gegen eine solche Verblockung entschieden, da sie die Reinigung derart erschwere. Es seien gesundheitlich nachteilige Folgen eingetreten. Auf Grund der genannten Fehler sei der Zahn 34 nicht mehr zu erhalten. Deswegen habe der Kläger auch den Zahn 38 verloren. Die Lücke ließe sich deswegen nur noch mit Implantaten schließen. Alle Kronen und Brücken müssten neu gefertigt werden. Wegen der Behandlungsfehler habe der Kläger im Bereich des linken Unterkiefers unter starken Schmerzen gelitten.

Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld mind. 2.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins ab 05.06.2009 zu zahlen;

2.festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 11.10.2005 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Behandlung habe den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen. Die Gebisssituation habe sich schon im Oktober 2005 als desolat dargestellt. Der Kläger habe sich im September 2006 eine durch den Zahntechniker beschliffene Konstruktion bereits selbst eingesetzt. Bis Anfang 2008 habe der Kläger nicht über Schmerzen in Regio 33 — 38 geklagt. Am 08.01.2008 habe sich dann beim Kläger Zahnhalskaries gebildet, so dass die Brücke zu entfernen war. Die Aufklärung sei regelgerecht gewesen. Der Kläger sei vom Beklagten ausführlich über die Möglichkeit der Behebung seines Zahnstatus aufgeklärt worden, auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Der Kläger habe eine Implantatversorgung aus Kostengründen abgelehnt. Die eingetretenen Fehler seien schicksalhaft bzw. auf die Grunderkrankung und Behandlung alio loco zurückzuführen. Der Kläger sei Okklusionsneurotiker, Psychosomatiker der Zahnheilkunde, ein extremer Presser, leide unter Bruxismus und CMD (d.h. Craniomandibuläre Dysfunktion, d.h. Fehlregulation der Muskel- oder Kiefergelenkfunktion). Zudem habe der Kläger eine mangelnde Mundhygiene durchgeführt.

Der Kläger hat den Rechtsstreit zunächst beim Amtsgericht Düsseldorf anhängig gemacht. Dieses hat nach Streitwertfestsetzung und Verweisungsantrag des Klägers sich mit Beschluss vom 16.06.2009 (BI. 21), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die erkennende Kammer verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 13.10.2009 (BI. 60), 27.05.2010 (BI. 118) und 15.12.2010 (BI. 162) auf deren Inhalt Bezug genommen wird, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten sowie die Anhörung des Sachverständigen im Termin. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. dent. *** vom 14.04.2010 (BI. 81 ff.) und vom 28.09.2010 (BI. 134 ff.) sowie auf das Protokoll seiner Anhörung vom 06.02.2012 (BI. 189 ff.) Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die Klage hat zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1,000,– Euro nebst Zinsen wegen der — jedenfalls teilweise — grob fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung, soweit sie den Zahn 38 und die Verblockung des Zahnersatzes betrifft, §§ 611 (zahnärztlicher Behandlungsvertrag), 278, 280, 253, 252, 823, 831, 843 BGB. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Behandlung des Klägers nicht in allen Punkten lege artis erfolgte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch diese ein Teil der vom Kläger behaupteten Beschwerden verursacht wurden. Insoweit ist auch das vom Kläger verfolgte Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und begründet, namentlich soweit es den Verlust des Zahns 38 und die Folgen aus der Verblockung betrifft. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da weitere Behandlungsfehler nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit auf den Beklagten zurückzuführen waren. Insoweit ist auch das Feststellungsbegehren jedenfalls unbegründet.

Es war insbesondere nicht sachgerecht und widersprach dem zahnärztlichen Fachstandard, dass nur aufgrund des OPG vom 28.06.2004 der Zahnersatz eingebracht wurde, ohne eine neue Röntgendiagnostik zu ergreifen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den 2 Monate später festgestellten entzündlichen Prozess schon im Oktober 2005 gezeigt hätten, so dass die stattgehabte Versorgung an Zahn 38 nicht hätte stattfinden dürfen und dann ein Fehler gewesen wäre, der einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte zahnärztliche Behandlungsregeln dargestellt hätte und ein Fehler gewesen wäre, der aus objektiv zahnärztlicher Sicht nicht mehr verständlich gewesen wäre, da er einem Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. *** in seinem Gutachten vom 14.10.2010 in Gestalt des Ergänzungsgutachtens vom 28.09.2010, die der Sachverständige in der Sitzung vom 06.02.2012 vor dem Berichterstatter als beauftragtem Richter anschaulich und restlos überzeugend mündlich erläutert hat.

Wie der Sachverständige ausgeführt hat, dürfte dem Beklagten im Oktober 2005 zwar das OPG vom 28.06.2004 vorgelegen haben, auf dem Randschlussmängel bei den Zähnen 33 und 34 sichtbar seien, die eine Erneuerung des Zahnersatzes im linken Unterliefer notwendig machten. Darin, dass keine neue Röntgendiagnostik angefertigt wurde liegt aber ein Fehler in der Befunderhebung. Eine weitere Röntgendiagnostik hätte aber höchstwahrscheinlich hinsichtlich Zahn 38 denjenigen entzündlichen Prozess gezeigt, der auf dem zwei Monate später erstellten Röntgenbild zusehen war. Auch die Aufnahme vom 05.07.2006 zeigte einen entzündlichen Prozess, namentlich interradikulär einen osteolytischen Prozess (d.h. einen knochenauflösenden Vorgang), der Beschwerden bzw. Schmerzen verursachen kann. Eine Versorgung hätte dann nicht stattfinden dürfen. Der Zahn 38 hätte dann nicht überkront werden dürfen. Dass bei Behandlungsbeginn als Grundlage eine fast 2 Jahre alte Panoramaschichtaufnahme als Grundlage genommen wird. ist als schwerer Planungsfehler zu werten. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich, also des Zahns 38, bereits Probleme bestanden, die dem Beklagten hätten auffallen müssen. Nach der rechtlichen Wertung der Kammer, fußend auf der sachverständigen Beratung, hätte eine dennoch ohne Vorhandlung durchgeführte Überkronung des Zahns 38 eine Fehler dargestellt, der einem Zahnarzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, also einen groben Behandlungsfehler.

Auch in der Verblockung, so wie sie durchgeführt wurde, liegt nach den Sachverständigenausführungen ein Behandlungsfehler. Zwar war die Verblockung an sich nicht grundsätzlich falsch. wohl aber sie so durchzuführen, dass eine Reinigung nicht mehr mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Bei Kronenblöcken sind die Zahnzwischenräume sehr schwierig zu pflegen und müssen von der Konstruktion her auf jeden Fall so gestaltet werden, dass eine Pflege überhaupt möglich ist. Hier sind die Zahnzwischenräume im Oberkiefer bei den beiden kleinen Backenzähnen rechts und links durch große Verblockung — ohne erkennbaren Grund — so eng gestaltet, dass eine Pflege mit kleinsten Zahnzwischenraumbürsten nicht möglich ist, wodurch es in diesem Bereich in den Zahnzwischenräumen auf beiden Seiten zu einer Entzündung gekommen ist. Zwar ist mangelnde Stabilität grundsätzlich ein Grund für eine Verblockung, die aber allenfalls bei Zähnen 33 und 34, aber die Reinigung wird sehr schwierig und zeitaufwendig und die Fertigkeit hierzu kann man nicht voraussetzen.

Der Befunderhebungsfehler ist auch als kausal für den Verlust des Zahns 38 anzusehen. Aufgrund des festgestellten Befunderhebungsfehlers kehrt sich die Beweislast hinsichtlich der Kausalität für Folgen zu Lasten des Behandlers um, so dass Folgen, zu deren Herbeiführung der Behandlungsfehler objektiv geeignet war, dann als kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen gelten, sofern nicht der Behandler beweist, dass eine solche Ursächlichkeit ausgeschlossen ist bzw. ein Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 87/10, zitiert nach Juris, dort Rn. 7 ff. m.w.N.).

Dass der oben festgestellte Fehler nicht für den Verlust des Zahns 38 kausal war, kann der Beklagte jedoch nicht mit der für § 286 ZPO notwendigen Gewissheit nachweisen, also mit einer für die Praxis ausreichenden Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen.

Auch hier stützt sich die Kammer auf die Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. *** . Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger den Zahn 38 wahrscheinlich nicht durch einen Behandlungsfehler des Beklagten verloren habe, dieser Zahn wahrscheinlich auch so nicht mehr zu retten gewesen wäre. Es sei aber zwar unwahrscheinlich, dass der Zahn 38 durch Ausheilung noch hätte gerettet werden können, gänzlich ausschließen wollte der Sachverständige dies aber auch nicht. Der Zahn 38 ist nach seinen Ausführungen höchstwahrscheinlich wegen der Entzündung verlorengegangen, die bereits vorher bestand. Er hielt es aber auch nicht ausgeschlossen, wenn auch weniger wahrscheinlich als das Gegenteil, dass der Zahn 38 noch durch eine Wurzelbehandlung und anschließende Ausheilung zu retten gewesen wäre. Dass der Kläger aufgrund von Bruxismus (d.h. Knirschen) den Zahn 38 verloren habe, sei nicht auszuschließen. aber unwahrscheinlich, denn dann hätten auch andere Zähne beeinträchtigt sein müssen. Beim Bruxismus ist es sehr unwahrscheinlich, das nicht auch andere Zähne in Mitleidenschaft gezogen werden, zunächst einmal der schwächste Zahn, welcher hier aber der Zahn 34 und nicht der Zahn 38 war.

Auch die vom Kläger geschilderten Beschwerden und Schmerzen sind aufgrund der sachverständigen Untersuchung und der Röntgenbefunde glaubhaft und wahrscheinlich. Der entzündliche Prozess an Zahn 38 kann Schmerzen verursachen.

Im Übrigen konnten Behandlungsfehler, die auf den Beklagten zurückzuführen wären, nicht mit hinreichender Sicherheit gemäß § 286 ZPO festgestellt werden. Es konnte kein Fehler in einem etwaigen Fehlen einer Vorbehandlung festgestellt werden. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass kein Behandlungsfehler vorliege. Die Vorbehandlung war notwendig, hier aber auch ausreichend gewesen. Ein Brückenzahnersatz war im Jahr 2005 das Mittel der Wahl, da die Zähne 33, 34 und 38 (mit den oben gemachten Einschränkungen) gut im Kieferknochen verankert waren und keine apikalen Veränderungen aufwiesen. Als Vorbehandlung war eine Schienenbehandlung notwendig, da eine Bisshebung geplant war und später durchgeführt wurde und die geplante Versorgung umfangreich war. Diese Versorgung wurde aber auch vom Beklagten durchgeführt. Die Vorbehandlung mit einem Zeitraum von 5 Monaten ist ausreichend: Bei einer geplanten Bisserhöhung gilt eine Vorbehandlung über einen Zeitraum von 3 Monaten als ausreichend.

Es liegt auch nicht etwa ein Behandlungsfehler darin, dass der Beklagte nach dem Auftreten von Beschwerden ein bildgebendes Verfahren unterlassen hätte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fertigte der Beklagte am 05.07.2006 eine Panoramaschichtaufnahme an.

Zur Frage der Fertigung der Brückenkombination konnte der Sachverständige nur noch die zweite beurteilen, die auch nicht mehr vollständig war und anhand der vom Kläger vorgelegten Zahn- und fehlenden Brückenglieder wieder reponiert werden musste. An dieser zeigte sich die vom Sachverständigen festgestellten Randschlu߬und Okklusionsmängel und konnten daher nicht mit hinreichender Gewissheit auf die Behandlung des Beklagten zurückgeführt werden.

Das versucht wird, einen so aufwendigen Zahnersatz durch Einschleifmaßnahmen zu erhalten, ist verständlich nach den Ausführungen des Sachverständigen. Von wem die Einschleifungen vorgenommen wurden ist nicht überprüfbar, auch wenn 12 Einschleiftermine beim Beklagten stattfanden.

Der Glanzbrand fehlte bei den Kronen und Brücken nicht, die Oberflächenrauigkeit ist ein Zustand, der durch die durchgeführten Einschleifmaßnahmen hervorgerufen worden ist und nicht durch ein Unterlassen des letzten Keramikbrandes. Die Oberflächenrauigkeit ist für sich kein Behandlungsfehler.

Auch eine Kausalität konnte der Sachverständige im Übrigen nicht feststellen. Das der Zahn 34 nicht mehr zu erhalten ist, ist kein Zustand, der auf einen Behandlungsfehler zurückgeht. Dieser Zahn wies schon vor Behandlungsbeginn durch den Beklagten am distalen Kronenrand einen großen Substanzdefekt auf, der mit röntgenschattengebenden Material gefüllt war. Durch eine Neuversorgung kommt es aber noch einmal zu einem zusätzlichen Substanzverlust, der nicht als Behandlungsfehler zu werten ist. sondern in der Natur der Sache liegt. Auch die Erneuerung der Brücken ist es mit Sicherheit zu einem zusätzlichen Substanzverlust gekommen. Ein Substanzverlust ist hier aber nicht zu vermeiden.

Die Probleme mit der Kaumuskulatur, einschließlich der CMD gehen auf die mangelnde Okklusion zurück. die aus den oben ausgeführten Gründen nicht sicher auf die Behandlung des Beklagten zurückzuführen war.

Aus den oben ausgeführten Gründen hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,– Euro für angemessen. Die Schmerzensgeldhöhe hat die Kammer unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände getroffen, dies in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung. Die Summe in Höhe von 1.000,– Euro ist der Höhe nach angemessen und ausreichend. Dabei hatte zwar die bei der Bemessung von Schmerzensgeld ansonsten mit zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion außer Betracht zu bleiben, da der Beklagte trotz seiner zahnärztlich fehlerhaften Leistungen in dem anzuerkennenden Bemühen handelte, dem Kläger zahnärztliche Hilfe zukommen zu lassen. Andererseits konnte es nicht ohne Auswirkung bleiben, dass der Beklagte —den wahrscheinlichen Röntgenbefund unterstellt — grob fehlerhaft handelte. Es war aber schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen, dass der Zahn 38 bereits vorgeschädigt war.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des Schmerzensgeldes folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 281 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.859,00 Euro festgesetzt, davon 3.859,00 Euro für den Feststellungsantrag.