Rechtsanwalt Brandl
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Widerklage auf Zahnarzthonorar

Verkündet am 28 02.2017
Aktenzeichen: 3 O 243/15

Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
der Frau *** Köln,
Klägerin und Widerbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte *** Köln
g e g e n
Herrn *** Köln
Beklagter und Widerkläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Brandl, Neusser Straße 182, 50733 Köln,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.02.2017
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ***, die Richterin am Landgericht *** und die Richterin ***
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag von 7809,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.09.2014 sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 729,23 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Rückzahlung des Festzuschusses zu einer zahnärztlichen Behandlung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung des Nichtbestehens weiterer Honoraransprüche des Beklagten. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage die Zahlung seines zahnärztlichen Honorars aus derselben Behandlung.
Die 83-jährige Klägerin befand sich in der Zeit vom 28.03.2014 bis zum 14.08.2014 bei dem Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Gemäß Heil-und Kostenplan vom 11.04.2014 fertigte der Beklagten einer prothetische Versorgung im Ober- und Unterkiefer an.
Nach Abschluss der Behandlung wurde der Klägerin die Behandlung mit einem Betrag von 10.285,48 € mit einer Zahlungsfrist bis zum 16.08.2014 in Rechnung gestellt. Nachdem die Krankenkasse den Festzuschuss i.H.v. 2475,62 € erbracht hatte, verblieb ein offener Rechnungsbetrag i.H.v. 7809,86 €. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde der Klägerin eine Zahlungserinnerung unter Fristsetzung bis zum 22.09.2014 übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2015 wurde der Klägerin eine letzte Zahlungsfrist bis zum 26.6.2015 gesetzt und für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufes weitergehende rechtliche Schritte angekündigt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine fehlerhafte Behandlung vor. Die Prothetik sei von dem Beklagten fehlerhaft angefertigt worden. Bei Belastung des linken Unterkieferprothesensattels hebe der rechte Sattel ab, da der linke Sattel nicht korrekt angepasst worden sei. Auf der rechten Kieferseite bestehe zwischen den Zähnen im Oberkiefer und Unterkiefer eine Non-Okklusion. Der Halt der Oberkieferprothese sei unzureichend. Der Frontzahnkontakt sei zu stark ausgeprägt und führe bei Exkursionsbewegungen zur Disklusion im Seitenzahngebiet. Der

Prothesensattel im Oberkiefer rechts sei außerdem zu lang. Die Verblendung der Unterkieferteleskopkronen an Zahn 33 und 43 seien zu massiv. außerdem sei die Verblendung an Zahn 33 zu kurz. Der Zahn 22 sei überbelastet. Der Zahnersatz sei insgesamt nicht funktionsfähig. Für die Herstellung der Prothetik habe der Beklagte insgesamt 20 Sitzungen benötigt, so dass weitere Nachbesserungsarbeiten nicht zuzumuten seien. Außerdem sei eine normale Kaufunktion auf der rechten Seite nicht gegeben gewesen. Wegen der erlittenen Beeinträchtigung erachtet sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5200 € für angemessen.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt.
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2538,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.12.2014 zu zahlen,
2. dem Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5200 €. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.12.2014 zu zahlen,
3. festzustellen. dass der Beklagte keine Zahlungsforderung hat i.H.v 7809,86€,
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1029.35 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 hat die Klägerin den Klageantrag zu 3) für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat sich der Beklagte am 07.02.2017 angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2538,13 € nebst Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.12.2014 zu zahlen,
2. dem Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 5200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.12.2014 zu zahlen.
3. den Beklagten zu 3. verurteilen. an sie weitere 1029,35 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7809,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2014 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 729.23 € zu zahlen.
Mit Schreiben vom 17.08.2015 hat er die Widerklage hinsichtlich der Zinsen teilweise zurückgenommen.
Er beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7809.86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.09.2014 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v 729,23 € zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Die Prothetik sei auf Wunsch der Klägerin in mehreren Sitzungen gelockert worden. Am 31.07.2014 habe die Klägerin bemängelt, dass der Unterkieferzahnersatz zu locker sei. Daraufhin sei dieser fester gemacht worden. Am 14.08.2014 sei auch die Oberkieferprothese an Zahn 22 leichtgängiger gemacht worden. Nach entsprechender Unterweisung in der Praxis habe die Klägerin den Zahnersatz immer selbstständig lösen können. Die mehrfach angebotene Nachbesserung habe sie stets verweigert. Bezüglich der Rückforderung des Festzuschusses bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung. Für das Ergebnis des Gutachtens des Herrn Prof. Dr. *** sowie für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klage ist am 14.7.2015 bei Gericht eingegangen und wurde dem Beklagten am 4.8.2015 zugestellt. Die Widerklage ist am 17.7.2015 bei Gericht eingegangen und wurde der Beklagten am 6.8.2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagten steht gegen den Drittwiderbeklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz weder aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) noch wegen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) zu,
Die Beweisaufnahme hat einen relevanten Behandlungsfehler nicht ergeben. Dies geht zu Lasten der Klägerin.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine fehlerhafte Okklusion nicht festzustellen sei, da die streitgegenständliche Prothetik nicht mehr inkorporiert sei. Auch unter Zugrundelegung des Gutachtens des Kassengutachters Dr. *** ergebe sich indes nicht, dass seinerzeit eine mangelnde Okklusion vorgelegen habe.
Aufgrund der durch den Nachbehandler vorgenommenen Veränderungen an der Prothetik sei auch nicht mehr feststellbar, ob die Verblendung der Eckzähne im Unterkiefer zu kurz gewesen sei. Die Außenteleskope des Ober- und Unterkieferzahnersatzes, die jeweils in der Modellgussbasis eingegliedert seien, seien nachträglich mit weißem Kunststoff verfüllt oder unterfüttert worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Fotos. Selbst wenn jedoch – unterstellt – die Verblendung den Metallrand nicht vollständig überdeckt hätte, würde es sich hierbei nicht um einen Gestaltungsfehler handeln. Denn bei der Teleskopkronenrestauration sei es häufig notwendig, den Rand des Außenteiles über dem Kronenrand des Primärteleskops zu positionieren, hierbei handele es sich jedoch nicht um einen ästhetischen Mangel. Die Metallränder seien außerdem beim Sprechen nicht sichtbar sondern allenfalls bei extremem Lachen.

Auch eine kosmetisch ungünstige Gestaltung der Unterkiefer-Teleskopkronen an den Zähnen 33 und 34 bestehe nicht.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass es ebenfalls nicht möglich sei festzustellen, ob die Prothesensättel nicht korrekt angepasst worden seien. Es lasse sich aus den Feststellungen des Herrn Dr. *** lediglich ableiten, dass die Funktionsränder bei der Prothese des Beklagten länger seien als bei der neu angefertigten Prothese. Hieraus lasse sich aber nicht schlussfolgern, dass die Funktionsrandgestaltung bei der älteren Prothese fehlerhaft erfolgt sei.
Ob die Prothesensättel tatsächlich zu lang waren, kann aber im Übrigen auch dahingestellt bleiben. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Prothesensättel mit geringen Einschleifmaßnahmen nachbesserbar gewesen wären. Unstreitig hat die Klägerin jedoch vor dem endgültigen Abschluss der Behandlung eine Nachbesserung durch die Klägerin verweigert. Die nicht fehlerfreie Leistung des des Beklagten führt somit nicht zu einem völlig unbrauchbaren Zahnersatz. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloße erste Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel insbesondere im Sitz herausstellen. noch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten bedeutet, sondern lediglich belegt, dass das geschuldete prothetische Werkstück mit seiner Eingliederung noch nicht frei von Mängeln ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2008 – NJW-RR 2009, Seite 30 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 11.02.1967- Aktenzeichen 5 U 164/96). Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen sind daher von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht „auf Anhieb“ beschwerdefrei sitzt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2000 – Aktenzeichen 8 U 123/99). Stattdessen hat die Klägerin das Vertragsverhältnis gekündigt und dem Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben. Gründe, warum ihr eine solche Nachbesserung nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Anfertigung der Prothese habe 20 Sitzungen benötigt, ist dies nicht ausreichend, um von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auszugehen. Unstreitig entfällt zumindest ein Teil dieser Termine auf die primäre Eingliederung der Prothetik und sind diese Termine somit nicht bereits den Nachbesserungsarbeiten zuzuordnen.
Die Friktion der Unterkieferprothese sei – so der Sachverständige weiter – nicht zu bemängeln gewesen. Bereits aus der Dokumentation des Dr. *** ergebe sich nämlich nicht, dass die Friktion im Unterkiefer zu locker gewesen sei. Zwar lasse sich aus den Behandlungsunterlagen entnehmen, dass die Friktion des Unterkiefer-Zahnersatzes durch den Beklagten reduziert worden sei. Aus der Patientenakte der Beklagten gehe nämlich hervor, dass die Friktion des Unterkiefer – Zahnersatzes zunächst suffizient gewesen und erst durch die später mehrfach erfolgten Maßnahmen zur Reduktion der Friktion fast vollständig aufgehoben worden sei. In jedem Fall sei aber am 14.8.2014 durch die Einarbeitung zweier „Sitec-Elementen“
eine ausreichende Friktion erreicht worden, so dass letztendlich ein Behandlungsfehler nicht gegeben sei.

Auch eine nicht ausreichende Friktion der Oberkieferprothese führt nicht zu einer Haftung des Beklagten. Nach Angaben des Sachverständigen sei zwar aufgrund der Behandlungsunterlagen des Dr. *** davon auszugehen. dass die Oberkieferprothese nicht ausreichend fest im Mund befestigt gewesen sei. Beim Ausüben der Kaufunktion habe sie sich von Kiefer lösen und gegebenenfalls verkannten können, so dass Schwierigkeiten bei der Nahrungsverkleinerung vorstellbar seien. Jedoch hat die Klägerin auch hier eine mögliche Nachbesserung durch den Beklagten verweigert, was – wie ausgeführt – die Annahme eines Behandlungsfehlers ausschließen muss. Der Sachverständige hat nämlich dargelegt, dass auch die Friktion der Oberkieferprothese durch die Einarbeitung von „Sitec­Elementen“ nachbesserbar gewesen wäre. wenn die Prothesenränder dick genug gewesen wären. Hier sei von einer ausreichenden Dicke der Prothesenränder auszugehen, da die Oberkieferprothese von demselben Zahntechniker gefertigt worden sei wie die Unterkieferprothese, diese aber auch die für die Anbringung der „Site-Elemente“ erforderliche Wandstärke aufgewiesen habe.
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der beauftragte Gutachter bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen ärztlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm jeweils Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle Rückfragen in jedem einzelnen Fall verständlich und präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst der Ergebnisse bildgebender Verfahren hat der Gutachter durchgängig kenntlich gemacht und im einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen jeweils zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.

Insbesondere waren die gutachterlichen Ausführungen nicht deshalb unvollständig, weil die Kammer nicht die die Klägerin weiter behandelnden Ärzte vernommen hat. Eine zeugenschaftliche Vernehmung der Nachbehandler kam nämlich nicht in Betracht. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des der Kammer übergeordneten Berufungssenats der Nachbehandler kein geeigneter Zeuge und somit nicht als solcher zu vernehmen, soweit es um die Beurteilung geht, ob ein Arzt gegen die Regeln ärztlicher Kunst verstoßen hat (vgl. nur beispielhaft OLG Köln, Urt. vom 31.01.2001. Az.: 5 U 155/00: OLG Köln, Urt. vom 06.02.2008. Az.: 5 U 106/06; OLG Köln, B. vom 01.12.2011, Az.: 5 U 167/11; OLG Köln, B. vom 11.08.2014. Az.: 5 U 11/14, jeweils abrufbar in juris). Die Feststellungen der Nachbehandler, insbesondere des Kassengutachters Dr. ***, wurden in sachlicher Hinsicht durch die umfangreiche Beiziehung der Behandlungsunterlagen und deren Bewertung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen berücksichtigt.
Bezüglich der Rückzahlung des von der Krankenkasse gezahlten Festzuschusses fehlt der Klägerin bereits – unabhängig davon, dass wie ausgeführt ein Behandlungsfehler nicht feststellbar ist – die Aktivlegitimation. Diese liegt bei der Krankenkasse.

Die zulässige Widerklage ist demgegenüber begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 611. 398 BGB die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnung.
Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs des Drittwiderbeklagten geführt haben könnten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass ein vertragswidriges Verhalten des behandelnden Zahnarztes grundsätzlich dessen Vergütungsanspruch entfallen lassen kann, wenn durch die ungenügende ärztliche Behandlung das Interesse des Patienten an der Leistung des Zahnarztes weggefallen ist und sich dessen Leistung als für den Patienten vollständig unbrauchbar darstellt (BGH, VersR 2011, 883 f.). Zu einer anderen Beurteilung führt das im hier zu entscheidenden Fall nicht, denn die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall der Vergütungsanspruch entfallen kann, sind vorliegend nicht gegeben. Die Behandlung erfolgte – wie ausgeführt – lege artis. Auch soweit sich Mängel feststellen lassen, entfällt der Vergütungsanspruch nicht. Denn die Klägerin hat dem Beklagten – wie bereits ausgeführt – keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben, so dass von einer völligen Unbrauchbarkeit nicht auszugehen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahnersatz wirtschaftlich genutzt. in dem sie den Edelmetallanteil an den Innenteleskopen aus der Prothetik herausgelöst und verkauft hat. Der Honoraranspruch eines Zahnarztes entfällt jedoch – selbst bei unterstellter Mangelhaftigkeit – nur dann, wenn die erbrachte prothetische Versorgung für den Patienten völlig unbrauchbar ist und er diese Versorgung auch weder tatsächlich noch wirtschaftlich nutzt (OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, Az. 5 U 139/14). Auch die in der Veräußerung der Edelmetellanteile liegende wirtschaftliche Nutzung begründet mithin die Zahlungspflicht.
Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und der Höhe nach aus § 288 Abs. 1 S.2 BGB.
Der Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 2 S. 2, 92 Abs. 1 Nr. 2, 91 a ZPO. Mangels Entfallen des Vergütungsanspruches war der Feststellungsantrag der Klägerin, gerichtet auf das Nichtbestehen der Vergütungspflicht für die streitgegenständliche Prothetik. von Anfang an unbegründet.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 BGB.
Der Streitwert wird auf 15.547,99 € festgesetzt.
(Klage 7738,13 €
Widerklage 7809,86 €
unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 S. 3, da der Feststellungsantrag der Klage und die Widerklage denselben Gegenstand betreffen)

*** *** ***
(Richterin am Landgericht *** ist in Mutterschutz und deshalb an der Unterschrift gehindert)