Rechtsanwalt Brandl
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Krankentagegeldversicherung

Aktenzeichen: 68 C 562/15

Verkündet am 15.08.2017

Amtsgericht Bergisch Gladbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit
des Herrn ***,
Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Brandl, Neusser Straße 182, 50733 Köln.

gegen

die HUK Coburg ***
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ***
hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach
auf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2017 durch die Richterin ***
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.820,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden. wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H,v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Krankentagegeld für den Zeitraum vom 11.09.2015 bis zum 11.12.2015. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif „KT6″ mit der Versicherungsnummer 300/265536-V. Versichert ist ein Krankentagegeld i.H.v. 40,00 EUR. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen MB/KT 2009 zu Grunde. In den Versicherungsbedingungen heißt es:

㤠1 Gegenstand. Umfang und Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren
Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der
Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht [..1.
(1) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“

Der Kläger übte den Beruf des Finanzierungsberaters aus. Die tägliche Arbeitszeit variierte zwischen 6 und 12 Stunden. Der Kläger arbeitete 5-6 Tage die Woche. Er absolvierte täglich durchschnittlich 3 Stunden Beratungen. Die übrige Zeit arbeitete er am Computer. erledigte Anträge und Anfragen. Ca. 10% der Arbeitszeit verbrachte der Kläger im Büro und ca. 90% bei Kunden, zu denen er mit dem Pkw fährt.
Ab dem 10.03.2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die behandelnde Ärztin Frau *** diagnostizierte eine „Erschöpfungsdepression durch traumatisierende berufliche Situation“. Weiterhin litt der Kläger unter einem akuten LWS Syndrom. einem grippalen Infekt, Herzrasen, Schlafstörungen und Bronchitis. Die Beklagte zahlte zunächst ein Krankentagegeld i.H.v. 40.00 EUR.
Ab April 2015 befand sich der Kläger in Behandlung bei dem Psychotherapeuten Dr. ***.
Im Juni 2015 fand auf Veranlassung der Beklagten eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch die Ärztin für Psychiatrie *** statt. Diese bescheinigte, dass der Kläger unter einer mittelschweren lavierten Erschöpfungsdepression mit psychosomatisch verstärkten Rückenschmerzen, nichtorganischer Insomie, Erschöpfungszustand (ICD-10: F32.81. F51.0. F 48.0) litt und auf Grund dieser Erkrankungen zu 100% arbeitsunfähig war,
Im September 2015 veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung. Diese führte Herr Prof. *** durch. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis. dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 stellte die Beklagte sodann die Zahlung des Krankentagegeldes zum 10.09.2015 ein
Der Kläger behauptet, es liege auch über den 10.09.2015 hinaus Arbeitsunfähigkeit vor. Er müsse als Finanzierungsberater täglich mit zahlreichen Menschen verkehren, stehe unter erheblichem Termin- und Leistungsdruck und müsse schnell Entscheidungen treffen. Dies sei ihm auf Grund seiner Erkrankung nicht möglich. Auch das LWS Syndrom behindere ihn bei den Autofahrten und den Beratungen. Er ist der Ansicht, das Gutachten des Prof. Dr. *** habe sich nicht ausreichend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Insbesondere sei die Anamnese nicht einbezogen worden. Der Gutachter habe sich lediglich auf die klinische Untersuchung am Untersuchungstag gestützt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.640,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Gutachten des Sachverständigen Dr. *** sei nicht tauglich. Es sei von einem Mediziner des falschen Fachgebietes erstellt worden.
Die Klage ist der Beklagten am 08.01.2016 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.06.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie vom 25.07.2017 durch mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Herrn Dr. med. *** (BI. 126 ff. d.A) sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.07.2017 (BI. 153 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und i.H.v. 1.860,00 EUR begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. 1.860.00 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei dem Kläger in dem Zeitraum vom 11.09.2015 bis zum 11.12.2015 an 50% der Tage Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 der Tarifbedingungen vorlag. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum an mindestens 50% der Tage nicht in der Lage. seiner beruflichen Tätigkeit als Finanzierungsberater nachzugehen. Nach § 1 Abs. 3 der Tarifbedingungen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Erforderlich ist somit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit Maßgeblich ist dabei der zuletzt ausgeübte Beruf in seiner konkreten Ausprägung (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011 — IV ZR137/10, NJVV 2011, 1675).

Der Sachverständige Dr. *** hat in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar ausgeführt, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum an 50% der Tage eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Die Begründung des Sachverständigen ist nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige stellte im Rahmen seiner Untersuchung des Klägers fest, dass der Kläger unter Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonie und zervikalem Bandscheibenschaden mit Radikulopathie rechts leidet. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass der Kläger unter einer mittelschweren depressiven Episode leidet. Zwar führte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass keine Hinweise auf eine schwer wiegende psychische Störung vorlagen. Er erläutert jedoch weiterhin, dass bei einer depressiven Episode zwischen drei Verlaufsformen. der leichten, der mittelgradigen und der schweren depressiven Episode unterschieden werden muss. Um eine Diagnose des Schweregrades zu stellen, müssen verschiedene Symptome über einen bestimmten Zeitraum vorliegen. Um eine Depression zuverlässig diagnostizieren zu können. muss über mindestens zwei Wochen das Gefühl von tiefer Traurigkeit und/oder Interessenverlust bestehen. Hinzukommen müssen sodann mindestens vier weitere Symptome, wie z.B. Gewichtsverlust, Schlaflosigkeit etc.

Der Sachverständige hat ausgeführt. dass bei dem Kläger somatische Symptome vorlagen. Hierbei handelte es sich unter anderem um einen Gewichtsverlust, Schlafstörungen und Grübelneigung. Auf Grund des Vorliegens solcher somatischer Beschwerden kam der Sachverständige zu der Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode. Auf Grund der bei dem Kläger vorhandenen Symptome hält der Sachverständige die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für den langen Zeitraum für nachvollziehbar. Da er den Kläger jedoch erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum begutachtet hat. kann er nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit sagen. ob die Arbeitsunfähigkeit in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vorlag. Der Sachverständige hielt jedoch auch im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung daran fest. dass zumindest an 50% der Tage im streitgegenständlichen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Der Sachverständige begründet dies für das Gericht nachvollziehbar damit. dass psychische Erkrankungen einen wellenförmigen Verlauf haben und es insoweit mal zu einer Besserung der Beschwerden kommt, aber auch wieder eine Verschlechterung eintritt. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insoweit.

Unproblematisch ist auch, dass nicht zweifelsfrei feststeht, an welchen konkreten Tagen die Arbeitsunfähigkeit bei dem Kläger vorlag und an welchen nicht. Das Gericht sieht es als ausreichend an, dass der Sachverständige eine Arbeitsunfähigkeit an 50% der Tage angenommen hat. Es kann dem Kläger nicht obliegen, den Beweis zu führen, an welchen konkreten Tagen die Arbeitsunfähigkeit in dem streitgegenständlichen Zeitraum vorlag. Eine explizite Bezeichnung der einzelnen Tage ist im Nachgang nicht möglich. Auch in Anbetracht der Entscheidung des OLG Köln vom 26.09.2014 — 1-20 U 49/14, 20 U 49/14 rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin phasenweise in der Lage gewesen ist, ihrer Berufstätigkeit als Vermögensberaterin nachzugehen. Im vorliegend zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige jedoch aus seiner medizinischen Sicht ausgeführt, dass eine schwere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, er lediglich den genauen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr feststellen könne. Der Sachverständige hat jedoch nicht festgestellt, dass der Kläger phasenweise dazu in der Lage war, seiner Tätigkeit nachzugehen. Er hat vielmehr ausgeführt, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit über den langen Zeitraum für ihn nachvollziehbar ist.

Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Sachverständige als Internist die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode treffen kann. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung ausgeführt. dass depressive Verstimmungen in der inneren Medizin häufig vorkommen und sich durch somatische Symptome zeigen. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass in den Fällen. in denen mehr als drei somatische Symptome über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorliegen, man den Verdacht bzw. die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode stellen kann. Der Sachverständige hat ausgeführt. dass bei dem Kläger somatische Symptome vorhanden waren. Selbst im Rahmen der Untersuchung im November 2016 und somit ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, lagen noch Symptome bei dem Kläger vor. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt. dass eine genaue Bestimmung der Tage der Arbeitsunfähigkeit in der Retrospektive nur schwer möglich sei. Er hat jedoch ausgesagt, dass die mittelschwere depressiver Episode zu dem Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht abgeklungen war und er insoweit noch Symptome bei dem Kläger feststellen konnte. Der zeitliche Abstand zwischen dem streitgegenständlichem Zeitraum und der Untersuchung steht der Diagnose des Sachverständigen somit nicht entgegen. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, dass der Verlauf einer Depression über mehrere Jahre anhalten kann.
Auch die Tatsache, dass der Sachverständige angegeben hat, dass die Befunde zum großen Teil auf subjektiven Angaben des Klägers beruhen, lässt das Gericht nicht an der Diagnose des Sachverständigen Zweifeln. Es ist einer Depression immanent, dass die Symptome sich nur bedingt objektiv bestimmen lassen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, liegt eine Depression vor, wenn der Betroffene unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität leidet, sowie wenn weitere somatische Symptome hinzukommen. Bei den somatischen Symptomen handelt es sich u.a. um Beschwerden wie Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit oder vermehrter Schlaf, psychosomatische Unruhe oder Verlangsamung. Müdigkeit und Energieverlust, Gefühle von Wertlosigkeit oder Schuld. Einschränkungen der Konzentrations-, Denk- und Entscheidungsfähigkeit sowie wiederkehrende Gedanken an den Tod, Weiterhin können Affektstarre, Schuldgefühle und Selbstvorwürfe, Gefühl der inneren Versteinerung (Gefühl der Gefühllosigkeit) und ein Unvermögen zu weinen eintreten. Bei diesen Symptomen handelt es sich um subjektive Empfindungen, die der behandelnde Arzt lediglich durch Nachfrage und Beobachtung feststellen kann.

Im Gegensatz zu vielen physischen Erkrankungen, die objektiv wahrnehmbar und feststellbar sind, werden psychische Erkrankungen, wie eine Depression, hauptsächlich von dem Betroffenen erlebt und sind nicht objektiv messbar.
Der Sachverständige legt seiner Diagnose u.a. zu Grunde, dass der Kläger einen erheblichen Gewichtsverlust erlitten hat. Zwar gab der Sachverständige an, dass die Gewichtsangaben lediglich auf den Angaben des Klägers beruhen. Der Sachverständige hat jedoch neben dem Gewichtsverlust andere Symptome, unter denen der Kläger litt, genannt, die für eine depressive Episode sprechen. Hierbei handelt es sich um Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Verlust von Selbstwert und Selbstvertrauen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Symptome bei dem Kläger vorhanden waren. Bereits im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2016 hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass er unter Schlafstörungen litt. Er hat ausgesagt, dass er teilweise nur eine Stunde schlafen konnte und dann wieder aufstehen musste. Weiterhin berichtete der Kläger von Konzentrationsschwierigkeiten. unter denen er litt. Insbesondere die Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten führen dazu, dass der Kläger in der Ausübung seines Berufs eingeschränkt war. Als Finanzierungsberater arbeitete er an 5-6 Tagen die Woche und musste u.a. Kundenberatungen durchführen, sodass er konzentriert arbeiten muss.

Im Übrigen stützt der Sachverständige seinen Befund nicht nur auf den Angaben, die der Kläger ihm im Rahmen der Untersuchung gemacht hat. Er setzt sich in seinem Gutachten mit den zwei Gutachten, die die Beklagte in Auftrag gegeben hat, auseinander. Darüber hinaus lagen dem Sachverständigen die Stellungnahme des Herrn *** und ein Schreiben der Frau *** vor. Der Sachverständige hat sich mit den Stellungnahmen kritisch auseinandergesetzt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung ausgesagt hat. dass Stellungnahmen von behandelnden Ärzten oftmals nicht wissenschaftlich verwertbar sind. Insbesondere hat der Sachverständige die Diagnosen hinterfragt. Auf Grund der getroffenen Feststellungen konnte er die Diagnosen im Ergebnis bestätigen, auch wenn er selbst eine andere Bezeichnung gewählt hätte.
Weiterhin hat sich der Sachverständige mit den Gutachten des Herrn Prof. Dr. *** und Frau *** auseinandergesetzt und versucht. die Diskrepanz zwischen den Gutachten zu erklären. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die somatischen Beschwerden des Klägers in dem Gutachten des Herrn Prof. Dr. *** nicht ausreichend gewürdigt worden seien und auf Grund dessen von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286. 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.640.00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist.
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600.00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt. binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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