Rechtsanwalt Brandl
Addrese

Neusser Str. 182
50733 Köln

Ihre Vorteile
  • individuelle Betreuung und gute Erreichbarkeit

  • hohe Fachkompetenz durch Fachanwaltschaften und ständige Fortbildungen

  • Erfahrungen aus langjähriger Tätigkeit und tausenden erfolgreich bearbeiteten Mandaten

  • keine Hebegebühren oder sonstige versteckte Kosten durch effektive Kostenstruktur

Mitgliedschaften

Brauchen Sie einen Anwalt für Medizinrecht in Köln?

Anwalt Arzthaftungsrecht Köln
Haben Sie ein Anliegen aus dem Medizinrecht? Rufen Sie uns an: 0221-9433 80 20 oder schreiben Sie uns eine Mail an: info@rechtsanwalt-brandl.de.

Im Medizinrecht geht es um die Frage, ob ein Patient aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wegen fehlender Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegekosten etc.) gegen ein Krankenhaus oder einen Arzt geltend machen kann.

Behandlungsfehler

Wenn Sie sich in ärztliche Behandlung begeben, schließen Sie automatisch einen Behandlungsvertrag ab. Dieser Vertrag wird juristisch als Dienstvertrag eingeordnet. Der Arzt schuldet also – anders als beim Werkvertrag – keinen Erfolg, d.h. keine Heilung. Vom Ergebnis einer Behandlung kann deshalb nur in seltenen Fällen auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob bei der Behandlung der medizinische Standard eingehalten wurde. Der Arzt übernimmt bei der Behandlung die Verantwortung für die Gewährleistung des medizinischen Standards. Wird der Standard unterschritten und tritt dadurch ein Gesundheitsschaden ein, hat der Patient nach dem Medizinrecht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch.

Was ist unter „medizinischer Standard“ zu verstehen?

Die Rechtsprechung definiert den Standard als jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und ärztlichen Erfahrungen, der sich in der Praxis bewährt hat und dessen Anwendung zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist. Dabei muss der Standard dem jeweiligen Fachgebiet entsprechen. Im konkreten Fall bedeutet das letztlich: Leitlinien, Leitlinien und nochmals Leitlinien. Diese findet man insbesondere bei der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (http://www.awmf.org/leitlinien/leitlinien-suche.html). Auch Richtlinien der Bundesärztekammer und der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen können herangezogen werden. Gute Anhaltspunkte bieten zudem die Patientenleitlinien der Universität Witten/Herdecke (http://www.patientenleitlinien.de/). Zwar sind nicht alle Richtlinien und Leitlinien verbindlich, dennoch bieten die meisten einen guten Einstieg in die Behandlungsfehlerprüfung.

Aufklärung über Risiken des Eingriffs

Jeder Patient kann selbst bestimmen, ob und wie in seine körperliche Integrität eingegriffen wird. Deshalb muss der Patient vor jedem Eingriff in seine körperliche Integrität einwilligen. Ein Eingriff ohne wirksame Einwilligung ist rechtswidrig. Da die Einwilligung nur wirksam ist, wenn der Patient weiß, auf welche Risiken er sich einlässt, muss der Arzt ihn über die Risiken aufklären.

Wie muss die Aufklärung nach dem Medizinrecht erfolgen?

Grob gesagt muss die Aufklärung mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen. Näheres dazu findet sich in § 630e BGB. In der Rechtsprechung gibt es darüber hinaus zahlreiche Urteile, in denen die Anforderungen konkretisiert werden. So muss die Aufklärung bei geplanten Operationen bspw. spätestens am Tag vor der Operation bis ca. 16 Uhr erfolgen. Der Patient muss in Ruhe die Vor – und Nachteile einer Operation abwägen und sich gegebenenfalls auch noch mit Dritten besprechen können.

Worüber muss nach dem Medizinrecht aufgeklärt werden?

Dem Patienten muss ein Bild von der Schwere und Richtung der zu erwartenden Risiken vermittelt werden. Je gravierender die Risiken des Eingriffs sind (bspw. dauerhafte Gesundheitsschäden, Verlust oder Beeinträchtigung wichtiger Organe), desto ausführlicher muss darüber aufgeklärt werden. In § 630e Absatz 1 BGB findet sich dazu eine Definition, die allerdings naturgemäß allgemein gehalten ist. Im Einzelfall muss der jeweilige Inhalt der Aufklärung mit Rechtsprechung und Fachliteratur konkretisiert werden. Für weitere Informationen zum Medizinrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Brandl gerne zur Verfügung (Telefon: 0221-9433 80 20).

Entscheidungen

Urteil des AG Köln zur Honorarvereinbarung bei Wurzelbehandlung, Abrechenbarkeit Ziffern 2730 und 2442 GOÄ

Urteil des LG Köln zur Notwendigkeit eines Hinweises auf bestehenden Versicherungsschutz bei ärztlicher Honorarvereinbarung mit Kassenpatient

Urteil zur medizinischen Notwendigkeit einer DVT Aufnahme (Forderungsabwehr)

Kostenübernahme einer Lasik-Operation

Die Kosten einer Lasik — Operation können erstattungsfähig sein, wenn der Privaten Krankenversicherung die MB/KK 94 (Musterbedingungen 1994 Krankheitskosten– und Krankenhaustagegeldversicherung) zugrunde liegen.
(LG Dortmund, Urteil vom 05. Oktober .2006, Az.: 2 S 17/05

Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten

Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.
(BGH, Urteil vom 15. März 2005, Az.: VI ZR 289/03)

Beweislast bei ärztlichem Behandlungsfehler

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.
(BGH, Urteil vom 27. April 2004, Az.: VI ZR 34/03)

Altersgrenze für Niederlassung als Vertragsarzt bestätigt

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass es mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, Ärzte jenseits des 55. Lebensjahres nicht mehr neu zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
(BVerfG, 1 BvR 491/96 vom 20.3.2001)

Haftung des Arztes bei Nichtaufklärung und Eintritt eines von mehreren Operationsrisiken

Zur Haftung für den vollständigen Schaden der einem Patienten bei einer Operation entstanden ist, reicht es bereits aus, wenn dieser vom Arzt über eines der nunmehr verwirklichten Risiken nicht aufgeklärt wurde. Grund hierfür ist, dass der Patient, der das Risiko des Eingriffs nicht vollständig abschätzen konnte, auch keine vernünftige Gesamtabwägung treffen konnte.
(BGH, Urteil vom 30.01.2001 Az: VI ZR 353/99)