Rechtsanwalt Brandl
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50733 Köln

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-113 C 625/13

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
der *** GmbH
Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ***
gegen
Frau *** Köln,
Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brandl, Neusser Str. 182, 50733 Köln

hat das Amtsgericht Köln. Abt. 113
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 22.04.2016
aufgrund der bis dahin eingegangenen Schriftsätze
durch die Richterin ***
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –

Entscheidundsgründe:
Die Klage ist unbegründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zahnärztliches Honorar in Höhe von 408,81 EUR aus einem Schuldanerkenntnis gern. § 780 BGB.
Die Teilzahlungsvereinbarung vom 13.07.2010 begründet keinen originären Zahlungsanspruch der Klägerin. Es fehlt an einem Rechtsbindungswillen der Beklagten, da die Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages verpflichtet zu sein. Der Klägervortrag ist nicht insofern nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere erfolgte die Zahlung in Höhe von 40,69 EUR vom 26.07.2010 ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Kontoauszugs lediglich unter Vorbehalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf zahnärztliches Honorar in Höhe von 408,81 EUR aus abgetretenem Recht gern. §§ 611 Abs. 1, 398 BGB. Zwischen der Klägerin und dem behandelnden Arzt Dr. med. dent. *** besteht ein Abtretungsvertrag. Die demnach abgetretene Honorarforderung gegen die Beklagte ist jedoch nicht entstanden. Zwischen der Beklagten und dem Zedenten wurde ein Behandlungsvertrag über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen am 27.06.2010 geschlossen. Über die gesetzlichen Sätze hinaus ist jedoch keine wirksame privatärztliche Honorarvereinbarung geschlossen worden.
Es kann dahinstehen, ob die Gebührenvereinbarung bereits aus formellen Gründen nichtig ist, insbesondere ob die Erklärung der Beklagten vor Ort aufgrund der Abgabe in einer Notsituation nicht mehr als „vor“ der Erbringung der Leistung gern. § 2 GOZ zu qualifizieren ist. Denn die privatärztliche Abrechnung durch den Zedenten (vgl. Anl. K 2 d.A.) war inhaltlich fehlerhaft.

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht der Anspruch auf zahnärztliche Vergütung vorliegend nicht unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind. Aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 GOÄ: „(…) nach persönlicher Absprache im Einzelfall (…)“ folgt der Einzelfallcharakter jeder ärztlichen Honorarvereinbarung (vgl. Uleer/Miebach/Patt, § 2 GOÄ Rn. 29). Einer Auslegung im Sinne der Auffassung der Klägerin steht im vorliegenden Fall ein besonderes Schutzbedürfnis der Beklagten entgegen. Denn diese suchte den Zedenten in einer Notsituation auf und hatte durch Vorlage ihrer Krankenversicherungskarte zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung wünschte. Dem überwiegt nicht ein Interesse des Zedenten an der Deckung seiner Kosten. Denn die Kosten einer Wurzelspitzenresektion sind grundsätzlich über die gesetzliche Krankenversicherung abrechenbar.

Im Übrigen liefe vorliegend ein Gebührenanspruch unabhängig der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOÄ grundlegenden Prinzipien der ärztlichen Abrechnungspraxis zuwider, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berechnung von Gebührenziffer 2730. unabhängig von dem Gebührensatz per se nicht berechtigt war (vgl. BI. 6 des Gutachtens).
Der Gebührenansatz genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs, 2 GOÄ. Der Ansatz eines Steigerungsfaktors von 6,5 bzw. 4,1 hinsichtlich der Gebührenziffern 2730 und 2442 für die Durchführung war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angemessen. Der Sachverständige Dr. med. dent. *** hat festgestellt. dass hinsichtlich der Behandlung der Zahns 47, an dem eine Wurzelspitzenresektion vorgenommen worden ist, die Berechnung der Gebührenziffer 2730 nicht neben den Maßnahmen zur Abrechnung einer Wurzelspitzenresektion berechenbar ist. Die Berechnung war somit bereits dem Grunde nach im Ansatz fehlerhaft, da sie eine Behandlungsmaßnahme betrifft, welche sich von der Behandlung einer Wurzelspitzenresektion grundlegend unterscheidet und davon getrennt abzurechnen ist (vgl. BI. 6 des Gutachtens).

Die weitere Berechnung von Ziffer 2442 mit einem 4,1-fachen Gebührensatz ist aus sachverständiger Sicht vor dem Hintergrund der Einbringung von Knochenersatzmaterial in den Resektionsbereich im vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Die Begründung als „Erschwerung durch Besonderheit der örtlichen Verhältnisse. Operation in Nervnähe, Operation im infizierten Gebiet“ ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehbar, da es demnach grundsätzlich kontraindiziert ist, im infizierten Gebiet Knochenersatzmaterial einzubringen. Weiter folgt aus der Lage der im konkreten Fall entstandenen Resektionshöhle im periapikalen Bereich, dass aus Sachverständigensicht keine Erschwerung der Implantation von Knochenersatzmaterial derart vorgelegen hat, dass eine Abrechnung wie vorgenommen angemessen wäre. Eine in besonderem Maße erhöhte Schwierigkeit bzw. erhöhter Zeitaufwand waren demnach nicht gegeben.

Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte das Gericht seiner Entscheidung uneingeschränkt zugrundelegen. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Dr. *** kann unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen zahnärztlichen Tätigkeit, sondern ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige seine Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen vermocht hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen ärztlichen Behandlungsunterlagen sowie die Ergebnisse bildgebender Verfahren hat er durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
Mangels Begründetheit der Klage hinsichtlich der Hauptforderung sind Ansprüche der Klägerin in Bezug auf die Nebenforderungen nicht gegeben. Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 408,81 €
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600.00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen. hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.