Rechtsanwalt Brandl
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Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und Maßgeblichkeit eines DEKRA –Gutachtens

Az::263 C 599/04

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

der *********************************************************,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brandl, Neusser Str. 182, 50733 Köln, K 1100
gegen

den ***********************************************************,

Beklagten zu 1),

die *** Versicherung , ***************************************,

Beklagte zu 2),

Prozessbevollmächtigte: ****************************************

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 263 auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2005 durch den Richter am Amtsgericht ***

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.564,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Am 17.07.2004 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge *** , mit dem PKW VW Golf der Klägerin, amtliches Kennzeichen *** in Köln die Weißer Straße in Richtung Rodenkirchen. In Höhe Weißer Straße 161 wollte er nach links in den Park­platz des Rewe-Supermarktes abbiegen. Der ihm mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen *** folgende Beklagte zu 1. fuhr auf den PKW der Klägerin auf. Dieser erlitt dadurch Totalschaden. Die Beklagte zu 2. regulierte eine Teil des der Klägerin entstandenen Schadens unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote der Klägerin von 1/3.

Die Klägerin verlangt vollen Schadensersatz und trägt vor, der Zeuge *** habe seine Abbiegeabsicht rechtzeitig angezeigt und nach links geblinkt. Als er vor dem Abbiegen wegen Gegenverkehrs habe anhalten müssen, sei der Beklagte zu 1. beinahe ungebremst auf den PKW der Klägerin aufgefahren. Dieser sei dadurch gem. Schadensaufstellung in der Klageschrift ein Gesamtschaden von 3.613,23 EUR entstanden. Ihrer Berechnung hat die Klägerin entsprechend einem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 3.500,00 EUR zugrunde gelegt. Da die Beklagten auf den Gesamtschaden von 3.613,23 EUR lediglich 2.048,82 EUR gezahlt haben, stehe noch der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag offen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.564,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Zeuge *** habe plötzlich ohne Grund eine Vollbremsung vorgenommen. Er habe zuvor keinen linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Auch sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen. Der Wiederbeschaffungswert des PKW der Klägerin habe lediglich 3.100,00 EUR, höchstens 3.300,00 EUR betragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 15.04.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Anspruch auf vollen Schadensersatz zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für die Klägerin bzw. den Zeugen *** unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Denn jedenfalls über die Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 2,1 StVG war den Beklagten der gesamte Schaden aufzuerlegen. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Umfang davon ab, inwieweit der Unfall überwiegend von dem einen oder anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Bei dieser Haftungsabwägung können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zugestanden oder bewiesen sind. Fest steht, dass der Beklagte zu 1. auf den PKW der Klägerin aufgefahren ist. Damit spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat oder aber dass er unaufmerksam gewesen ist. Diesen Anscheinsbeweis konnten die Beklagten nicht entkräften. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge *** mit dem PKW der Klägerin nach links auf einen Parkplatz abbiegen wollte, lässt sich ein atypischer Geschehensablauf nicht herleiten. Jedenfalls war auch der Aussage des Zeugen ****, des Beifahrers des Beklagten zu 1., nicht zu entnehmen, dass sich der Zeuge *** verkehrswidrig verhalten hat und dass er insbesondere entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne Grund plötzlich stark abgebremst hat. Soweit der Zeuge **** bekundet hat, der PKW der Klägerin sei sehr plötzlich abgebremst worden, vermochte dies das Gericht nicht von einem Verstoß des Zeugen *** gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO zu überzeugen. Denn dass bei einem Auffahrunfall das Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges für den dahinter fahrenden Verkehrsteilnehmer und auch für dessen Beifahrer plötzlich erscheint, dürfte durchaus nachvollziehbar sein, da er sonst kaum aufgefahren wäre. Insoweit handelt es sich schließlich um eine bloße subjektive Einschätzung. Dem entspricht letztlich auch die Aussage des Zeugen ****, indem er bekundet hat, „jedenfalls für uns“ sei der Wagen vor ihnen sehr plötzlich abgebremst worden. Indessen ergibt sich vielmehr aus der Aussage des Zeugen ****, dass der Beklagte zu 1. keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat. Denn der Zeuge hat bekundet, der Beklagte zu 1. sei mit einem Abstand von etwa 1 Autolänge bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h hinter dem anderen Fahrzeug hergefahren. Ein solcher Sicherheitsabstand aber ist unzureichend. Dass der Zeuge bekundet hat, er habe keinen Blinker gesehen, schließt nicht aus, dass der Blinker am PKW der Klägerin betätigt worden ist. Nach der Aussage des Zeugen **** war die Straße auch so eng, dass ein jedenfalls deutliches Einordnen des Zeugen *** nicht möglich war. Auch insoweit konnte daher kein Verstoß des Zeugen *** gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO festgestellt werden. Im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten hat der Zeuge **** im übrigen die Darstellung der Klägerin bestätigt, wonach Gegenverkehr vorhanden gewesen sei. Nach alledem aber war die Aussage des Zeugen ****, des Beifahrers des Beklagten zu 1., jedenfalls nicht geeignet, die Darstellungen des Zeugen *** zu widerlegen, der bekundet hat, er habe bereits 60 – 80 m vor der Einfahrt geblinkt, normal abgebremst und schließlich gestanden, bevor der Beklagte zu 1. aufgefahren sei. Nach alledem aber konnte auf Seiten der Klägerin bei der Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 2, 1 StVG im Hinblick auf § 9 Abs. 5 StVO allenfalls die Betriebsgefahr des PKW der Klägerin festgestellt werden. Diese aber konnte hinter dem weit überwiegenden Mitverursachungsanteil auf Seiten der Beklagten völlig zurücktreten, da hier letztlich von einem typischen Auffahrunfall auszugehen war.

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Wegen des streitigen Wiederbeschaffungswertes war von dem von der Klägerin geltend gemachten Wiederbeschaffungswert von 3.500,00 EUR auszugehen. Diesen Wert hat der von der Klägerin beauftragte DEKRA-Sachverständige nach Besichtigung des Fahrzeuges auch unter Hinweis auf die wertbildenden Faktoren ermittelt. Allein der dürftige Prüfbericht der Firma ** ohne Besichtigung des PKW der Klägerin und ohne nähere Angaben war daher nicht geeignet, die Feststellungen des DEKRA-Sachverständigen entscheidend in Zweifel zu ziehen oder gar zu widerlegen. Die Klägerin kann auch die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Sie hat Nutzungsausfall für 10 Tage geltend gemacht. Nach dem Sachverständigengutachten war das Fahrzeug nur noch bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt, konnte also nicht mehr normal genutzt werden. Als Wiederbeschaffungszeitraum hat der Sachverständige einen Zeitraum von 10 Werktagen veranschlagt. Nach dem vorgelegten Kaufvertrag hat die Klägerin am 29.07.2004, also 12 Tage nach dem Unfall, ein Ersatzfahrzeug erworben. Damit aber ist eine Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum von 10 Tagen zu zahlen.

Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Klägerin gem. §§ 286 ff. BGB verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
****
Richter am Amtsgericht