Rechtsanwalt Brandl
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Medizinische Notwendigkeit DVT Aufnahme

132 C 82/11

Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit der *** AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, *** Klägerin, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwälte *** gegen Frau ***, Beklagte,
Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Brandl, Neusser Str. 182, 50733 Köln, hat das Amtsgericht Köln

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.05.2012 durch die Richterin ***
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

– ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO –

Entscheidungsqründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 19,38 € gem. §§ 611 Abs. 1, 398 BGB. Zwischen der Beklagten und dem Zedenten wurde unstreitig ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag geschlossen. Die tatsächliche Durchführung der in der Rechnung vom 16.03.2010 aufgeführten Leistungen (vgl. Kopie Bl. 12 GA) ist unbestritten. Streitig zwischen den Parteien ist die medizinische Notwendigkeit der digitalen Volumentomographie (DVT). Da die beiden anderen Rechnungsposten – eingehende Untersuchung mit Befundaufnahme in Höhe von 12,92 € und Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne in Höhe von 6,46 € – von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, bestehen an der Begründetheit dieses Rechnungsteiles keine Bedenken. Die Abtretung der Vergütungsforderung an die Klägerin ist wirksam im Sinne des § 398 BGB; die Beklagte hat dazu schriftlich ihr Einverständnis erklärt (vgl. Kopie Bl. 13 GA).

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 209,83 € für die Durchführung der DVT aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611 Abs. 1, 398 BGB. Denn die insofern mit Rechnung vom 16.03.2010 abgerechnete Leistung war medizinisch nicht notwendig. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ darf ein Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Ob eine Leistung notwendig ist, ist aus medizinischer Sicht unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes nach ihrem Zweck zu bestimmen (vgl. Zuck, Gebührenordnung für Zahnärzte, 1. Aufl. 2012, § 1 GOZ Rn. 8 m.w.N.). Die am 09.03.2010 vom Zedenten durchgeführte digitale Volumentomographie entsprach dieser Voraussetzung nicht. Denn nach dem Ergbnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass diese Behandlung notwendig war. Der Sachverständige Dr. *** hat in seinem Gutachten festgestellt, dass entgegen der Behauptungen der Klägerin bei der Beklagten keine Hinweise auf die Verdachtsdiagnose einer Mittelgesichtsfraktur vorlagen. Er erklärt, dass bei einer Mittelgesichtsfraktur nach einem schweren Sturz massiv Ödeme, die in der Regel mit ausgedehnten Blutergüssen vergesellschaftet sind, auftreten (Bl. 75 GA, S. 9 des Gutachtens). Selbst bei der geringeren Form gebe es ein zusammenhängendes großes abgesprengtes Knochenfragment, das deutlich sichtbar und fühlbar sei (Bl. 76 GA, S.10 des Gutachtens). Nichts dergleichen lag bei der Beklagten vor. Ein OPG, wie es vorliegend die Universitätsklinik durchgeführt hat, sei für den primären Ausschluss von Mittelgesichtsfrakturen geeignet. Sämtlichen Unterlagen der Uniklinik seien keine Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Mittelgesichtsfraktur zu entnehmen (Bl. 78 f. GA, S. 12 f. des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund bewertet es der Sachverständige als medizinisch nicht notwendig, zu dem Zeitpunkt bei der Beklagten eine DVT durchzuführen. Es bestehen keine Gründe, an den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte bei ihrer Unfallschilderung den Zedenten nicht darauf hingewiesen habe, dass sie bereits bei der Uniklinik vorstellig geworden war und dort eine Computertomografie ihres Kopfes gemacht wurde, bei der sich kein pathologischer Befund ergab, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Vortrag ist bereits widersprüchlich. Laut vorherigen klägerischen Vortrags habe die Beklagte dem Zedenten nämlich Papierausdrucke von Einzelaufnahmen der Zähne 11 und 12 sowie einen OPG-Papierausdruck von der Uniklinik vorgelegt. Außerdem wurde sie von der Uniklinik an den Zedenten überwiesen. Bei Vorlage dieser Unterlagen hätte es sich dem Zedenten aufdrängen müssen, dass die notwendigen Erstbehandlungen in der Uniklinik bereits durchgeführt worden sind. Jedenfalls hätte er genauer nachfragen müssen. Unabhängig davon bleibt es aber bei den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, dass keinerlei Hinweise auf eine Mittelgesichtsfraktur vorlagen, die Anlass für die Durchführung der DVT gegeben hätten. Die Untersuchung war bei der Patientin zu diesem Zeitpunkt medizinisch nicht notwendig.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ stützen. Demnach müsste für eine Berechnung von Leistungen, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht entsprechen, ein Verlangen der Beklagten zur Erbringung der nicht notwendigen Leistungen vorgelegen haben. Dass die Beklagte die Durchführung einer digitalen Volumentomographie ausdrücklich und in dem Wissen, dass dies medizinisch nicht notwendig ist, verlangt hat, wird klägerseits nicht vorgetragen. Die angebliche Einwilligung in die Durchführung der Untersuchung stellt jedenfalls kein derartiges Verlangen dar.
Die Zinsforderung resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 708 Nr. 11, 711, 713, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.